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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Rechtssatz
Die im Bereich von Tankstellen befindliche Verkehrsflächen sind nicht schlechterdings Straßen mit öffentlichem Verkehr. Sie sind es nur bei Vorliegen der in § 1 Abs 1 zweiter Satz, StVO vorgesehenen Kriterien, deren Zutreffen im konkreten Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 10.3.1977, 0227/76).Die im Bereich von Tankstellen befindliche Verkehrsflächen sind nicht schlechterdings Straßen mit öffentlichem Verkehr. Sie sind es nur bei Vorliegen der in Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz, StVO vorgesehenen Kriterien, deren Zutreffen im konkreten Einzelfall zu prüfen ist (Hinweis E 10.3.1977, 0227/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030112.X01Im RIS seit
27.05.2004Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010