RS Vwgh 1984/1/25 82/03/0042

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die zuständige Behörde ist durch die Regelung des § 46 AVG berechtigt, von einer unzuständigen Behörde aufgenommene Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Die zuständige Behörde ist durch die Regelung des Paragraph 46, AVG berechtigt, von einer unzuständigen Behörde aufgenommene Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beweismittel unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030042.X04

Im RIS seit

05.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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