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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die zuständige Behörde ist durch die Regelung des § 46 AVG berechtigt, von einer unzuständigen Behörde aufgenommene Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.Die zuständige Behörde ist durch die Regelung des Paragraph 46, AVG berechtigt, von einer unzuständigen Behörde aufgenommene Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Beweismittel unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982030042.X04Im RIS seit
05.05.2004