RS Vwgh 2007/7/19 2006/07/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §20 Abs3;
FlVfGG §22 Abs1;
FlVfGG §29;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §72;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das auszuscheidende Mitglied der Agrargemeinschaft kann nur dann durch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Sonderteilung in Rechten verletzt sein, wenn die Variante, die die Agrarbehörden gewählt haben, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde. Dem auszuscheidenden Mitglied kommt aber kein Rechtsanspruch darauf zu, eine andere, ihren Vorstellungen besser entsprechende Abfindungsvariante zu erhalten, selbst wenn eine solche Variante ihrerseits gesetzmäßig wäre. Ebenso wenig kommt dem Mitglied ein Rechtsanspruch darauf zu, dass hinsichtlich der der Agrargemeinschaft zugewiesenen Teilflächen den gesetzlichen Vorgaben Genüge getan wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070025.X02

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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