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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 82/06/0187 E 26. Jänner 1984Rechtssatz
Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der §§ 37 ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.Ermittelt die Vorstellungsbehörde selbst den (von der Gemeinde mangelhaft erhobenen) Sachverhalt, so hat sie alle Vorschriften der Paragraphen 37, ff AVG 1950 zur mängelfreien Ermittlung des Sachverhaltes einzuhalten.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982060181.X01Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011