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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Eine teilweise Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG 1965 tritt auch dann ein, wenn nachträglich eine Abänderung des angefochtenen Bescheides gem § 68 Abs 2 AVG, die lediglich den Ausspruch über die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG, nicht aber den Ausspruch über die Entziehung an sich betrifft, erfolgt (dem steht das E eines verstärkten Senates vom 28.11.1983, 82/11/0270, hinsichtlich der Untrennbarkeit beider Aussprüche nicht entgegen, und Hinweis auf das E 27.5.1981, 81/09/0006).Eine teilweise Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 tritt auch dann ein, wenn nachträglich eine Abänderung des angefochtenen Bescheides gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG, die lediglich den Ausspruch über die Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, nicht aber den Ausspruch über die Entziehung an sich betrifft, erfolgt (dem steht das E eines verstärkten Senates vom 28.11.1983, 82/11/0270, hinsichtlich der Untrennbarkeit beider Aussprüche nicht entgegen, und Hinweis auf das E 27.5.1981, 81/09/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110372.X02Im RIS seit
01.12.2004