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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2400/50 E 14. November 1951 VwSlg 2316 A/1951 RS 2Stammrechtssatz
Hilflosigkeit iSd § 18 KOVG ist schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Lebenswichtig ist eine Verrichtung, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre.Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, KOVG ist schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Lebenswichtig ist eine Verrichtung, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzung Begriff der HilflosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982090109.X02Im RIS seit
09.09.2004