RS Vwgh 1984/1/30 82/09/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2400/50 E 14. November 1951 VwSlg 2316 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Hilflosigkeit iSd § 18 KOVG ist schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Lebenswichtig ist eine Verrichtung, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre.Hilflosigkeit iSd Paragraph 18, KOVG ist schon dann gegeben, wenn der Beschädigte zur Vornahme auch nur einer lebenswichtigen Verrichtung der Hilfe einer anderen Person bedarf. Lebenswichtig ist eine Verrichtung, die nicht unterbleiben darf, ohne daß der Betroffene in absehbarer Zeit dem Untergang oder dem Verkommen ausgesetzt wäre.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzung Begriff der Hilflosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982090109.X02

Im RIS seit

09.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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