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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §27 Z1;Rechtssatz
Dem Arbeitsrecht ist eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers fremd, für Verfehlungen eines anderen einzustehen oder solche ohne besonderen Verpflichtungsgrund dem Dienstgeber anzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982010008.X02Im RIS seit
05.04.2004