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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Der im § 20 Abs 1 StVO enthaltenen Nebensatz: "wenn dies vermeidbar ist", bezieht sich nicht auf eine bestimmte eingehaltene Geschwindigkeit, sondern betrifft die Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh an sich.Der im Paragraph 20, Absatz eins, StVO enthaltenen Nebensatz: "wenn dies vermeidbar ist", bezieht sich nicht auf eine bestimmte eingehaltene Geschwindigkeit, sondern betrifft die Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh an sich.
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030189.X02Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016