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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 20 Abs 1 zweiter Satz verbotene zu hohe Geschwindigkeit muss im Spruch nicht ziffernmäßig angegeben werden, wenn nur die Kausalität dieser Geschwindigkeit zur Beschmutzung im Spruch festgehalten ist (Hinweis E 17.4.1978, 1629/77 - Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO).Die nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz verbotene zu hohe Geschwindigkeit muss im Spruch nicht ziffernmäßig angegeben werden, wenn nur die Kausalität dieser Geschwindigkeit zur Beschmutzung im Spruch festgehalten ist (Hinweis E 17.4.1978, 1629/77 - Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO).
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030189.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016