TE Vwgh Erkenntnis 1984/2/1 82/03/0196

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Veröffentlicht am 01.02.1984
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Tir 1969 §40 Abs2;
JagdG Tir 1969 §66 Abs4;
JagdRallg impl;
VStG §64 Abs2;
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des DK in L, vertreten durch Dr. Engelbert Jaeger, Rechtsanwalt in Reutte, Untermarkt 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni 1982, Zl. IIIa 2-1973/1-82, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des DK in L, vertreten durch Dr. Engelbert Jaeger, Rechtsanwalt in Reutte, Untermarkt 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juni 1982, Zl. römisch drei a 2-1973/1-82, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 3. November 1981 erschien der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und erstattete Selbstanzeige. Er habe am 31. Oktober 1981 einen Hirsch der Klasse I in einem fremden Revier an einem Futterplatz erlegt. Er besitze einen Jagderlaubnisschein für das Jagdjahr 1981/82 für das benachbarte Jagdgebiet und betreue seit mehr als 12 Jahren einen bestimmten Hirsch, den er seit 3 Jahren zum Abschuß frei habe, aber nie habe erlegen können. Auch am Tattag sei er in seinem Revier gewesen und habe auf der Rückfahrt, die durch das angrenzende Jagdgebiet führe, in diesem Jagdgebiet an einer Wildfütterung einen Hirsch bemerkt, den er auf Grund der Aug- und Mittelenden als den von ihm betreuten Hirsch erkannt habe. Der Hirsch habe wegen seines hohen Alters derart stark zurückgesetzt, daß die Kronen vollkommen anders gewesen seien. Daraufhin habe er nur noch einen Gedanken gehabt, daß dieser Hirsch nicht noch mehr zurücksetzen dürfe. Es sei praktisch die letzte Gelegenheit gewesen (31. Oktober gegen Einbruch der Dämmerung), ihn in der offiziellen Abschußzeit zu erlegen, was er auch getan habe. Erst hinterher sei ihm klar geworden, daß er die Nerven verloren und was er mit diesem Schuß angerichtet habe. Er habe sofort den Pächter dieses Jagdgebietes von dem Vorfall verständigt. Er zeige dies der Jagdbehörde an und lege die Jagdkarte und den Erlaubnisschein bis zur Klärung der Angelegenheit zurück.Am 3. November 1981 erschien der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und erstattete Selbstanzeige. Er habe am 31. Oktober 1981 einen Hirsch der Klasse römisch eins in einem fremden Revier an einem Futterplatz erlegt. Er besitze einen Jagderlaubnisschein für das Jagdjahr 1981/82 für das benachbarte Jagdgebiet und betreue seit mehr als 12 Jahren einen bestimmten Hirsch, den er seit 3 Jahren zum Abschuß frei habe, aber nie habe erlegen können. Auch am Tattag sei er in seinem Revier gewesen und habe auf der Rückfahrt, die durch das angrenzende Jagdgebiet führe, in diesem Jagdgebiet an einer Wildfütterung einen Hirsch bemerkt, den er auf Grund der Aug- und Mittelenden als den von ihm betreuten Hirsch erkannt habe. Der Hirsch habe wegen seines hohen Alters derart stark zurückgesetzt, daß die Kronen vollkommen anders gewesen seien. Daraufhin habe er nur noch einen Gedanken gehabt, daß dieser Hirsch nicht noch mehr zurücksetzen dürfe. Es sei praktisch die letzte Gelegenheit gewesen (31. Oktober gegen Einbruch der Dämmerung), ihn in der offiziellen Abschußzeit zu erlegen, was er auch getan habe. Erst hinterher sei ihm klar geworden, daß er die Nerven verloren und was er mit diesem Schuß angerichtet habe. Er habe sofort den Pächter dieses Jagdgebietes von dem Vorfall verständigt. Er zeige dies der Jagdbehörde an und lege die Jagdkarte und den Erlaubnisschein bis zur Klärung der Angelegenheit zurück.

In der Folge (Angaben vor dem Gendarmerieposten Lermoos am 6. November 1981, schriftliche Stellungnahme vom 18. März 1982 und Einvernahme vor der Behörde am 25. März 1982) rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahin, er sei der Überzeugung gewesen, den Hirsch als Hegeabschuß auch vor der "Fütterung" erlegen zu müssen, weil der Hirsch nicht mehr dem Hegeziel entsprochen und aus Überalterung (mindestens 16 Jahre, wenn nicht älter) so stark zurückgesetzt habe, daß ein weiteres Zurücksetzen im kommenden Jahr zu befürchten gewesen sei. Seine Handlungsweise sei auch unbewußt von der Tatsache beeinflußt worden, daß es Wunsch der Jagdbehörde bei Vergabe der beiden aneinander grenzenden Jagdreviere im Jahre 1973 gewesen sei, daß diese nicht auseinandergerissen und gemeinsam verpachtet werden sollten. Er sei daher der Ansicht gewesen, daß die Aufteilung der Jagdberechtigung in dem in Rede stehenden Jagdgebiet eine interne Angelegenheit der beiden Jagdpächter sei, und solcherart der irrigen Meinung gewesen, nicht in einem vollkommen fremden Revier zu sein. Es wäre ihm niemals eingefallen, in einem völlig fremden Revier unberechtigt einen Schuß auf ein Wild abzugeben. Er habe dem Pächter des Jagdgebietes, in dem er den Hirsch geschossen habe, mitgeteilt, daß er seine Fehlentscheidung in Gewissensnot aufrichtig bereue und den Schaden, der dem Pächter entstanden sein könnte, ersetzen werde, was er auch getan habe. Für seine Fehlentscheidung sei er bereits vom Landesgericht Innsbruck bestraft worden, weshalb er ersuche, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen.

Den Verwaltungsstrafakten ist eine Benachrichtigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Februar 1982 angeschlossen, derzufolge der Beschwerdeführer mit Urteil dieses Gerichtes vom 25. Februar 1982 wegen §§ 137, 138 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt auf ein Jahr, rechtskräftig verurteilt wurde.Den Verwaltungsstrafakten ist eine Benachrichtigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Februar 1982 angeschlossen, derzufolge der Beschwerdeführer mit Urteil dieses Gerichtes vom 25. Februar 1982 wegen Paragraphen 137, 138, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt auf ein Jahr, rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Straferkenntnis vom 7. April 1982 sprach die Bezirkshauptmannschaft Reutte aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Oktober 1981 in Lermoos gegen 15.00 Uhr im Jagdrevier "X", ohne in diesem Revier Jagdberechtigter zu sein, vorsätzlich Wild, nämlich einen Hirsch der Klasse I, verfolgt, wobei er den Hirsch auch tatsächlich erlegt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 40 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 19/1969 (JG), begangen. Gemäß § 66 Abs. 1 leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzarreststrafe vier "Wochen. Tagen. Stunden.") verhängt. Zugleich wurde gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. für das Jagdjahr 1982/83 auf den Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt. Ferner wurden dem Beschwerdeführer S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG 1950 auferlegt. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite den Sachverhalt nicht. Er habe sich damit entschuldigt, daß er sich beim Anblick des Hirsches, dem er seit Jahren nachstelle, habe hinreißen lassen, ihn zu erlegen. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß deshalb, weil er vom Gericht wegen Eingriffes in fremdes Jagdrecht rechtskräftig bestraft worden sei, keine Verwaltungsübertretung vorliege, so könne diese Ansicht nicht geteilt werden. Gemäß § 22 VStG 1950 seien die Gerichts- und Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle. Die Strafbestimmung des Jagdgesetzes enthalte keine Ausschlußklausel. Nach § 40 Abs. 2 JG sei jede Verfolgung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt seien, verboten. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer in dem Revier, in dem er den Hirsch erlegt habe, nicht zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei. Die Behörde habe auch keinen Zweifel, daß ein "Erlegen" unter den Begriff "Verfolgen" falle. Bei der Strafbemessung sei erschwerend die Tatsache gewesen, daß der Hirsch unmittelbar an der Fütterung erlegt worden sei, mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Bei der Strafbemessung seien vor allem generalpräventive Gründe maßgebend gewesen. Insbesondere seien auch präventive Gründe entscheidend gewesen, daß die Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 JG für ein Jahr die Fähigkeit aberkannt habe, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen.Mit Straferkenntnis vom 7. April 1982 sprach die Bezirkshauptmannschaft Reutte aus, der Beschwerdeführer habe am 31. Oktober 1981 in Lermoos gegen 15.00 Uhr im Jagdrevier "X", ohne in diesem Revier Jagdberechtigter zu sein, vorsätzlich Wild, nämlich einen Hirsch der Klasse römisch eins, verfolgt, wobei er den Hirsch auch tatsächlich erlegt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach Paragraph 40, Absatz 2, des Tiroler Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1969, (JG), begangen. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzarreststrafe vier "Wochen. Tagen. Stunden.") verhängt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, leg. cit. für das Jagdjahr 1982/83 auf den Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt. Ferner wurden dem Beschwerdeführer S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG 1950 auferlegt. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite den Sachverhalt nicht. Er habe sich damit entschuldigt, daß er sich beim Anblick des Hirsches, dem er seit Jahren nachstelle, habe hinreißen lassen, ihn zu erlegen. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß deshalb, weil er vom Gericht wegen Eingriffes in fremdes Jagdrecht rechtskräftig bestraft worden sei, keine Verwaltungsübertretung vorliege, so könne diese Ansicht nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 22, VStG 1950 seien die Gerichts- und Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen falle. Die Strafbestimmung des Jagdgesetzes enthalte keine Ausschlußklausel. Nach Paragraph 40, Absatz 2, JG sei jede Verfolgung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt seien, verboten. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer in dem Revier, in dem er den Hirsch erlegt habe, nicht zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei. Die Behörde habe auch keinen Zweifel, daß ein "Erlegen" unter den Begriff "Verfolgen" falle. Bei der Strafbemessung sei erschwerend die Tatsache gewesen, daß der Hirsch unmittelbar an der Fütterung erlegt worden sei, mildernd das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Bei der Strafbemessung seien vor allem generalpräventive Gründe maßgebend gewesen. Insbesondere seien auch präventive Gründe entscheidend gewesen, daß die Behörde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, JG für ein Jahr die Fähigkeit aberkannt habe, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte darin aus, daß er sich völlig bewußt sei, mit seiner Tat ein Fehlverhalten gesetzt zu haben. Er habe den Vorfall unverzüglich sowohl dem Jagdpächter des Reviers, in dem er den Hirsch erlegt habe, als auch der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet, sein Verschulden anerkannt und sofortigen Schadenersatz angeboten. Daran soll auch die Berufung nichts ändern. Die Berufung richte sich lediglich gegen das Strafausmaß und hiebei wiederum gegen die Anwendung des § 66 Abs. 4 JG, somit gegen das Erkenntnis auf den Verlust der Fähigkeit, für das Jagdjahr 1982/83 eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen. Diese neben der Geldstrafe verhängte zusätzliche Bestrafung erscheine dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Überlegungen als zu hart und nicht schuld- und tatangemessen. § 40 Abs. 2 JG beinhalte ausschließlich den Schutz des Wildes und könne im Verwaltungsstraferkenntnis nur über die Verletzung dieses Rechtsgutes abgesprochen werden. Der Eingriff in ein fremdes Jagdrecht und die daraus entstehende Vermögensschädigung sei bereits mit dem Urteil des Landesgerichtes zur Gänze abgehandelt worden. Der Abschuß des Hirsches habe nun aber geradezu dem Hegeziel (Vermeidung der Überalterung) entsprochen. Sowohl in dem Jagdrevier, für das der Beschwerdeführer einen Erlaubnisschein besitze als auch in dem Nachbarrevier, in dem von ihm der Hirsch erlegt worden sei, stehe nur ein Hirsch der Klasse I für 9 Jahre zum Abschuß frei. Im Nachbarrevier sei dieser Hirsch der Klasse I bereits erlegt worden und es sei ein derartiger Abschuß nur noch dem Beschwerdeführer offengestanden. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite sei sohin zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer den Abschuß des Hirsches für unbedingt erforderlich gehalten habe und dazu die letzte Möglichkeit unmittelbar vor Einbruch der Dunkelheit am letzten Abschußtag gegeben gewesen sei, ferner daß der Beschwerdeführer im besten Einvernehmen mit dem Jagdpächter des Reviers, in dem er den Hirsch erlegte, befunden habe und er absolut davon ausgegangen sei, daß er diesem alle materiellen Rechte abgelten werde, dem im übrigen dieser Abschuß nicht mehr freigestanden sei. Im übrigen liege der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund nicht vor, weil die im § 38 Abs. 1 Z. 9 JG geforderte Notzeit nicht gegeben gewesen sei. Er beantrage die Aufnahme eines "Jagdsachbefundes" im Berufungsverfahren. Dazu komme, daß nach § 28 Abs. 1 Z. 3 (richtig wohl Z. 2) die Ausstellung einer Jagdkarte nur wegen wiederholter Übertretung dieses Gesetzes zu versagen sei. Dies müsse auch bei Anwendung des § 66 Abs. 4 JG als Richtlinie Anwendung finden. § 66 Abs. 4 JG könne demnach nur angewendet werden, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß gegen das Jagdgesetz handle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis der Erstinstanz dahingehend abzuändern, daß neben der verhängten Geldstrafe nicht auf den Verlust der Fähigkeit, während des Jagdjahres 1982/83 eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werde, in eventu, daß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte darin aus, daß er sich völlig bewußt sei, mit seiner Tat ein Fehlverhalten gesetzt zu haben. Er habe den Vorfall unverzüglich sowohl dem Jagdpächter des Reviers, in dem er den Hirsch erlegt habe, als auch der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet, sein Verschulden anerkannt und sofortigen Schadenersatz angeboten. Daran soll auch die Berufung nichts ändern. Die Berufung richte sich lediglich gegen das Strafausmaß und hiebei wiederum gegen die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, JG, somit gegen das Erkenntnis auf den Verlust der Fähigkeit, für das Jagdjahr 1982/83 eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen. Diese neben der Geldstrafe verhängte zusätzliche Bestrafung erscheine dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Überlegungen als zu hart und nicht schuld- und tatangemessen. Paragraph 40, Absatz 2, JG beinhalte ausschließlich den Schutz des Wildes und könne im Verwaltungsstraferkenntnis nur über die Verletzung dieses Rechtsgutes abgesprochen werden. Der Eingriff in ein fremdes Jagdrecht und die daraus entstehende Vermögensschädigung sei bereits mit dem Urteil des Landesgerichtes zur Gänze abgehandelt worden. Der Abschuß des Hirsches habe nun aber geradezu dem Hegeziel (Vermeidung der Überalterung) entsprochen. Sowohl in dem Jagdrevier, für das der Beschwerdeführer einen Erlaubnisschein besitze als auch in dem Nachbarrevier, in dem von ihm der Hirsch erlegt worden sei, stehe nur ein Hirsch der Klasse römisch eins für 9 Jahre zum Abschuß frei. Im Nachbarrevier sei dieser Hirsch der Klasse römisch eins bereits erlegt worden und es sei ein derartiger Abschuß nur noch dem Beschwerdeführer offengestanden. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite sei sohin zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer den Abschuß des Hirsches für unbedingt erforderlich gehalten habe und dazu die letzte Möglichkeit unmittelbar vor Einbruch der Dunkelheit am letzten Abschußtag gegeben gewesen sei, ferner daß der Beschwerdeführer im besten Einvernehmen mit dem Jagdpächter des Reviers, in dem er den Hirsch erlegte, befunden habe und er absolut davon ausgegangen sei, daß er diesem alle materiellen Rechte abgelten werde, dem im übrigen dieser Abschuß nicht mehr freigestanden sei. Im übrigen liege der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund nicht vor, weil die im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 9, JG geforderte Notzeit nicht gegeben gewesen sei. Er beantrage die Aufnahme eines "Jagdsachbefundes" im Berufungsverfahren. Dazu komme, daß nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, (richtig wohl Ziffer 2,) die Ausstellung einer Jagdkarte nur wegen wiederholter Übertretung dieses Gesetzes zu versagen sei. Dies müsse auch bei Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, JG als Richtlinie Anwendung finden. Paragraph 66, Absatz 4, JG könne demnach nur angewendet werden, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß gegen das Jagdgesetz handle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis der Erstinstanz dahingehend abzuändern, daß neben der verhängten Geldstrafe nicht auf den Verlust der Fähigkeit, während des Jagdjahres 1982/83 eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, erkannt werde, in eventu, daß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

Mit Bescheid vom 22. Juni 1982 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers nach § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nach § 64 VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 400,-- insgesamt daher einen Kostenbeitrag von S 800,-- zu zahlen habe. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Berufung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich außer Streit stelle und sich lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe wende, wobei insbesondere die Anwendung des § 66 Abs. 4 JG als zu hart und nicht schuldangemessen bekämpft werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn nur ein geringes Verschulden, sei auf den Wortlaut des § 40 Abs. 2 JG zu verweisen, aus dem hervorgehe, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwirklichten strafbaren Sachverhalt um ein Ungehorsamsdelikt handle. Der Beschwerdeführer wäre sohin nur dann straffrei geblieben, wenn er nachgewiesen hätte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dies sei von ihm selbst nicht einmal behauptet worden und sei auch nach dem Ergebnis des durchgeführten Verfahrens eindeutig widerlegt. Der Beschwerdeführer gebe klar und unmißverständlich an, daß er den Hirsch in einem fremden Revier in der Nähe einer Fütterung erlegt habe, in einem Gebiet also, in dem er zur Jagdausübung nicht berechtigt gewesen sei. Die Ausführungen in der Berufung ließen auch den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer sich bewußt über die Bestimmung des § 40 Abs. 2 JG hinweggesetzt habe; nach diesen Darstellungen sei nämlich dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, daß in diesem Revier ein Abschuß eines Hirsches der Klasse I nicht mehr offen gestanden sei und sei er weiters davon ausgegangen, daß die Angelegenheit durch Abgeltung der materiellen Rechte des Jagdpächters dieses Reviers bereinigt werden könne. Ausgehend von dieser, vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Darstellung der subjektiven Tatseite könne von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden, komme doch in diesem Verhalten des Beschwerdeführers die Einstellung und Neigung zum Ausdruck, daß Übertretungen bzw. deren Folgen durch die Erbringung entsprechender materieller Leistungen bereinigt werden könnten. Aus dieser Sicht müsse auch die Entscheidung der Erstinstanz über die Aberkennung der Fähigkeit zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte gesehen werden. Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 JG bestehe kein Zweifel, daß die Aberkennung dieser Fähigkeit auch dann ausgesprochen werden könne, wenn erschwerende Umstände nicht vorliegen. Wenngleich auch die Berufungsbehörde der Meinung sei, daß diese Nebenstrafe nicht schon bei der geringsten Übertretung neben einer Geldstrafe zu verhängen sei, so sei der Sinn dieser Bestimmung jedenfalls darin zu sehen, der Behörde auch in Fällen, in denen zwar erschwerende Umstände nicht vorliegen, in denen aber der Unwertgehalt der Tat oder das Verschulden als schwerwiegend zu beurteilen sei, die Möglichkeit zu geben, schon beim erstmaligen Verstoß gegen das Jagdgesetz mit Aberkennung der erwähnten Fähigkeit vorzugehen. Es sei zwischen Aberkennung der Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte im Rahmen eines Strafverfahrens und Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte (bzw. Einziehung derselben) gemäß § 28 Abs. 2 JG im Rahmen eines mit Bescheid abzuschließenden Administrativverfahrens zu unterscheiden. Der Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, könne im Rahmen eines Strafverfahrens auch schon beim erstmaligen Verstoß gegen das Tiroler Jagdgesetz aberkannt werden. Somit bleibe zu prüfen, ob der Unwertgehalt der Tat des Beschwerdeführers so schwerwiegend ist, daß die Verhängung der Nebenstrafe gemäß § 66 Abs. 4 JG gerechtfertigt ist. Grundsätzlich sei es verwerflich, wenn jemand ein gesetzliches Verbot wider besseres Wissen übertrete. Wenn dieses Verhalten noch dazu in einer Einstellung begründet liege, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Berufung zum Ausdruck bringe, daß nämlich der Eingriff in geschützte Rechtsgüter durch finanzielle Abgeltung aus der Welt geschafft werden könne, so komme darin eine Geisteshaltung zum Ausdruck, welche als besonders verwerflich angesehen werden müsse. Eine solche Einstellung widerspreche nicht nur in erhöhtem Maße allgemeinen moralischen Wertvorstellungen, sondern stelle geradezu die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Frage, denn in letzter Konsequenz würde sie dazu führen, daß die Strafbarkeit des Beschwerdeführers von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit abhänge. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich - dies lasse sich zumindest aus den Ausführungen in der Berufungsschrift entnehmen - eine derartige Einstellung im Zusammenhalt mit seiner Jagdleidenschaft als Rechtfertigung für sein Verhalten ansehe, könne die Behörde schon aus Gründen der Prävention nicht auf die verhängte Nebenstrafe verzichten. Ein derartiger Eingriff in die auf dem Gebiete des Jagdwesens geltende Ordnung, wie er dem Beschwerdeführer erwiesenermaßen zur Last gelegt werden müsse, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde so schwerwiegend, daß er, abgesehen von den materiellen Auswirkungen, auch die Maßnahme nach § 66 Abs. 4 JG rechtfertige. Darüberhinaus soll durch diese Maßnahme dem Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, daß die jagdliche Betätigung ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein erfordere und daß Verstöße gegen die jagdgesetzlichen Regelungen nicht als "Kavaliersdelikte" anzusehen seien, auch wenn sie in einer "Jagdleidenschaft" begründet sein sollten. Diese Überlegungen führen die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe im Gesetz gedeckt und in ihrem Ausmaß dem Verschulden und auch dem Unwertgehalt der Tat entsprechend bemessen worden sei.Mit Bescheid vom 22. Juni 1982 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers nach Paragraph 51, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer nach Paragraph 64, VStG 1950 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 400,-- insgesamt daher einen Kostenbeitrag von S 800,-- zu zahlen habe. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in der Berufung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich außer Streit stelle und sich lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe wende, wobei insbesondere die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, JG als zu hart und nicht schuldangemessen bekämpft werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn nur ein geringes Verschulden, sei auf den Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, JG zu verweisen, aus dem hervorgehe, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwirklichten strafbaren Sachverhalt um ein Ungehorsamsdelikt handle. Der Beschwerdeführer wäre sohin nur dann straffrei geblieben, wenn er nachgewiesen hätte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dies sei von ihm selbst nicht einmal behauptet worden und sei auch nach dem Ergebnis des durchgeführten Verfahrens eindeutig widerlegt. Der Beschwerdeführer gebe klar und unmißverständlich an, daß er den Hirsch in einem fremden Revier in der Nähe einer Fütterung erlegt habe, in einem Gebiet also, in dem er zur Jagdausübung nicht berechtigt gewesen sei. Die Ausführungen in der Berufung ließen auch den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer sich bewußt über die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, JG hinweggesetzt habe; nach diesen Darstellungen sei nämlich dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, daß in diesem Revier ein Abschuß eines Hirsches der Klasse römisch eins nicht mehr offen gestanden sei und sei er weiters davon ausgegangen, daß die Angelegenheit durch Abgeltung der materiellen Rechte des Jagdpächters dieses Reviers bereinigt werden könne. Ausgehend von dieser, vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Darstellung der subjektiven Tatseite könne von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden, komme doch in diesem Verhalten des Beschwerdeführers die Einstellung und Neigung zum Ausdruck, daß Übertretungen bzw. deren Folgen durch die Erbringung entsprechender materieller Leistungen bereinigt werden könnten. Aus dieser Sicht müsse auch die Entscheidung der Erstinstanz über die Aberkennung der Fähigkeit zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte gesehen werden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 4, JG bestehe kein Zweifel, daß die Aberkennung dieser Fähigkeit auch dann ausgesprochen werden könne, wenn erschwerende Umstände nicht vorliegen. Wenngleich auch die Berufungsbehörde der Meinung sei, daß diese Nebenstrafe nicht schon bei der geringsten Übertretung neben einer Geldstrafe zu verhängen sei, so sei der Sinn dieser Bestimmung jedenfalls darin zu sehen, der Behörde auch in Fällen, in denen zwar erschwerende Umstände nicht vorliegen, in denen aber der Unwertgehalt der Tat oder das Verschulden als schwerwiegend zu beurteilen sei, die Möglichkeit zu geben, schon beim erstmaligen Verstoß gegen das Jagdgesetz mit Aberkennung der erwähnten Fähigkeit vorzugehen. Es sei zwischen Aberkennung der Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte im Rahmen eines Strafverfahrens und Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte (bzw. Einziehung derselben) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, JG im Rahmen eines mit Bescheid abzuschließenden Administrativverfahrens zu unterscheiden. Der Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, könne im Rahmen eines Strafverfahrens auch schon beim erstmaligen Verstoß gegen das Tiroler Jagdgesetz aberkannt werden. Somit bleibe zu prüfen, ob der Unwertgehalt der Tat des Beschwerdeführers so schwerwiegend ist, daß die Verhängung der Nebenstrafe gemäß Paragraph 66, Absatz 4, JG gerechtfertigt ist. Grundsätzlich sei es verwerflich, wenn jemand ein gesetzliches Verbot wider besseres Wissen übertrete. Wenn dieses Verhalten noch dazu in einer Einstellung begründet liege, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Berufung zum Ausdruck bringe, daß nämlich der Eingriff in geschützte Rechtsgüter durch finanzielle Abgeltung aus der Welt geschafft werden könne, so komme darin eine Geisteshaltung zum Ausdruck, welche als besonders verwerflich angesehen werden müsse. Eine solche Einstellung widerspreche nicht nur in erhöhtem Maße allgemeinen moralischen Wertvorstellungen, sondern stelle geradezu die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Frage, denn in letzter Konsequenz würde sie dazu führen, daß die Strafbarkeit des Beschwerdeführers von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit abhänge. Da der Beschwerdeführer aber offensichtlich - dies lasse sich zumindest aus den Ausführungen in der Berufungsschrift entnehmen - eine derartige Einstellung im Zusammenhalt mit seiner Jagdleidenschaft als Rechtfertigung für sein Verhalten ansehe, könne die Behörde schon aus Gründen der Prävention nicht auf die verhängte Nebenstrafe verzichten. Ein derartiger Eingriff in die auf dem Gebiete des Jagdwesens geltende Ordnung, wie er dem Beschwerdeführer erwiesenermaßen zur Last gelegt werden müsse, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde so schwerwiegend, daß er, abgesehen von den materiellen Auswirkungen, auch die Maßnahme nach Paragraph 66, Absatz 4, JG rechtfertige. Darüberhinaus soll durch diese Maßnahme dem Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, daß die jagdliche Betätigung ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein erfordere und daß Verstöße gegen die jagdgesetzlichen Regelungen nicht als "Kavaliersdelikte" anzusehen seien, auch wenn sie in einer "Jagdleidenschaft" begründet sein sollten. Diese Überlegungen führen die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe im Gesetz gedeckt und in ihrem Ausmaß dem Verschulden und auch dem Unwertgehalt der Tat entsprechend bemessen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem gestellten Berufungsantrag besteht kein Zweifel, daß vom Beschwerdeführer mit der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis eingebrachten Berufung nur der Ausspruch nach § 66 Abs. 4 JG auf Verlust der Fähigkeit, für das Jagdjahr 1982/83 eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, bekämpft wurde. Das erstinstanzliche Straferkenntnis blieb hingegen hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld und der verhängten Geldstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe unangefochten und erwuchs insoweit in Rechtskraft. Daß vom Beschwerdeführer nur die Verhängung der Nebenstrafe bekämpft wurde, wird von ihm in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde und auch in den Beschwerdegründen ausdrücklich hervorgehoben. Es ist daher nicht richtig, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, daß sich der Beschwerdeführer in der Berufung "gegen das Ausmaß der verhängten Strafe" wendete, wobei "insbesondere" die Anwendung des § 66 Abs. 4 JG bekämpft werde. Vielmehr wurde mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis allein die Anwendung des § 66 Abs. 4 JG bekämpft, weshalb auch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Strafbemessung einer Grundlage entbehren. Erwuchs aber das Straferkenntnis der Erstbehörde hinsichtlich der verhängten Geldstrafe in Rechtskraft und lag der Berufungsbehörde nur eine Berufung hinsichtlich der verhängten Nebenstrafe in Form des Entzuges der Jagdkarte vor, dann war es ihr verwehrt, dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG 1950 einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Denn gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ist die Vorschreibung eines Strafkostenbeitrages nur bei Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen, nicht auch bei Strafen anderer Art vorgesehen. (Vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 2. Auflage, Manz, Wien 1980, Seite 301, ferner Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Manz, Wien 1983, Seite 114.) Hinsichtlich des Ausspruches über den Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren nahm sohin die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Vorgesagten nicht zukam. Insoweit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war und diese Rechtswidrigkeit der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen hatte.Nach den in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem gestellten Berufungsantrag besteht kein Zweifel, daß vom Beschwerdeführer mit der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis eingebrachten Berufung nur der Ausspruch nach Paragraph 66, Absatz 4, JG auf Verlust der Fähigkeit, für das Jagdjahr 1982/83 eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen, bekämpft wurde. Das erstinstanzliche Straferkenntnis blieb hingegen hinsichtlich des Ausspruches über die Schuld und der verhängten Geldstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe unangefochten und erwuchs insoweit in Rechtskraft. Daß vom Beschwerdeführer nur die Verhängung der Nebenstrafe bekämpft wurde, wird von ihm in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde und auch in den Beschwerdegründen ausdrücklich hervorgehoben. Es ist daher nicht richtig, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegt, daß sich der Beschwerdeführer in der Berufung "gegen das Ausmaß der verhängten Strafe" wendete, wobei "insbesondere" die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, JG bekämpft werde. Vielmehr wurde mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis allein die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, JG bekämpft, weshalb auch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Strafbemessung einer Grundlage entbehren. Erwuchs aber das Straferkenntnis der Erstbehörde hinsichtlich der verhängten Geldstrafe in Rechtskraft und lag der Berufungsbehörde nur eine Berufung hinsichtlich der verhängten Nebenstrafe in Form des Entzuges der Jagdkarte vor, dann war es ihr verwehrt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, VStG 1950 einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Denn gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 ist die Vorschreibung eines Strafkostenbeitrages nur bei Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen, nicht auch bei Strafen anderer Art vorgesehen. (Vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 2. Auflage, Manz, Wien 1980, Seite 301, ferner Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Manz, Wien 1983, Seite 114.) Hinsichtlich des Ausspruches über den Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren nahm sohin die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Vorgesagten nicht zukam. Insoweit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben war und diese Rechtswidrigkeit der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen hatte.

Gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz JG ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten. Gemäß § 66 Abs. 1 JG sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können nach § 66 Abs. 2 JG Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt und der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Nach der Anordnung des § 66 Abs. 4 JG kann im Straferkenntnis auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz JG ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, JG sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können nach Paragraph 66, Absatz 2, JG Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt und der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Nach der Anordnung des Paragraph 66, Absatz 4, JG kann im Straferkenntnis auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

Unter einer verbotenen "Verfolgung" im Sinne des § 40 Abs. 2 JG ist jedenfalls auch das "Erlegen" von Wild, wie es dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, zu verstehen. § 40 JG dient nach seiner Überschrift dem Schutz des Wildes. Dieser Schutz geht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auch dahin, daß das Wild von keinem - aus welchen Gründen immer - hiezu nicht Berechtigten verfolgt wird. Das geschützte Recht nach dieser Bestimmung ist sohin der Schutz des Wildes vor Verfolgung durch Unbefugte. Von diesem Schutz sind auch Hegemaßnahmen, wie etwa der Abschuß eines kümmernden Wildes (vgl. § 37 Abs. 1 JG), nicht ausgenommen, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, wenn er sich darauf beruft, daß der Abschuß des Hirsches dem Hegeziel (Vermeidung von Überalterung) entsprochen habe. Es kann daher der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß durch die ihm vorgeworfene Tat der Schutz des Wildes im Sinne des § 40 Abs. 2 JG keine Beeinträchtigung erfahren habe und daß dadurch keine Schädigung des nach dieser Bestimmung geschützten Rechtsgutes eingetreten sei. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keines Sachverständigengutachtens.Unter einer verbotenen "Verfolgung" im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, JG ist jedenfalls auch das "Erlegen" von Wild, wie es dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, zu verstehen. Paragraph 40, JG dient nach seiner Überschrift dem Schutz des Wildes. Dieser Schutz geht gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung auch dahin, daß das Wild von keinem - aus welchen Gründen immer - hiezu nicht Berechtigten verfolgt wird. Das geschützte Recht nach dieser Bestimmung ist sohin der Schutz des Wildes vor Verfolgung durch Unbefugte. Von diesem Schutz sind auch Hegemaßnahmen, wie etwa der Abschuß eines kümmernden Wildes vergleiche , Paragraph 37, Absatz eins, JG), nicht ausgenommen, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, wenn er sich darauf beruft, daß der Abschuß des Hirsches dem Hegeziel (Vermeidung von Überalterung) entsprochen habe. Es kann daher der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß durch die ihm vorgeworfene Tat der Schutz des Wildes im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, JG keine Beeinträchtigung erfahren habe und daß dadurch keine Schädigung des nach dieser Bestimmung geschützten Rechtsgutes eingetreten sei. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keines Sachverständigengutachtens.

Die nach § 40 Abs. 2 JG verbotene Verfolgung des Wildes stellt eine gemäß § 66 Abs. 1 JG strafbare Zuwiderhandlung gegen das Tiroler Jagdgesetz dar. Der Bestrafung wegen dieser Übertretung durch die Verwaltungsbehörde steht im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 VStG 1950 - wie schon die Erstbehörde zutreffend in der Begründung ihres Bescheides ausführte - nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Tat auch vom Gericht bestraft wurde.Die nach Paragraph 40, Absatz 2, JG verbotene Verfolgung des Wildes stellt eine gemäß Paragraph 66, Absatz eins, JG strafbare Zuwiderhandlung gegen das Tiroler Jagdgesetz dar. Der Bestrafung wegen dieser Übertretung durch die Verwaltungsbehörde steht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, VStG 1950 - wie schon die Erstbehörde zutreffend in der Begründung ihres Bescheides ausführte - nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Tat auch vom Gericht bestraft wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht der belangten Behörde, daß schon bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Tiroler Jagdgesetz im Straferkenntnis auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden kann und daß es für einen solchen Ausspruch an sich keiner erschwerenden Umstände bedarf, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Gerade die unterschiedlichen Regelungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 JG, denen zufolge für die Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte bzw. für die Einziehung einer ausgestellten Jagdkarte eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes gefordert wird, und des § 66 Abs. 2 JG, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen nur bei erschwerenden Umständen getroffen werden können, auf der einen Seite und des § 66 Abs. 4 JG, demzufolge der Ausspruch nach dieser Bestimmung von keiner weiteren Anforderung als von der Bestrafung abhängt, auf der anderen Seite sprechen für den Standpunkt der belangten Behörde. Gleichwohl berechtigt nicht jede Zuwiderhandlung gegen das Tiroler Jagdgesetz - auch hierin pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei - die Behörde, mit der Aberkennung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, vorzugehen. Nach dem Gesetzeszusammenhang und dem Sinngehalt dieser Bestimmung ist vielmehr davon auszugehen, daß konkrete Umstände vorliegen müssen, die es schon bei einer einmaligen Übertretung bedenklich erscheinen lassen, dem Bestraften die Jagdkarte zu belassen, so etwa die besonderen Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, der Unrechtsgehalt der Tat, die Höhe des Schadens, aber auch das Vorliegen erschwerender Umstände, mögen diese von der belangten Behörde auch nicht zum Anlaß eines Vorgehens nach § 66 Abs. 2 JG genommen worden sein.Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht der belangten Behörde, daß schon bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Tiroler Jagdgesetz im Straferkenntnis auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden kann und daß es für einen solchen Ausspruch an sich keiner erschwerenden Umstände bedarf, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Gerade die unterschiedlichen Regelungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, JG, denen zufolge für die Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte bzw. für die Einziehung einer ausgestellten Jagdkarte eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes gefordert wird, und des Paragraph 66, Absatz 2, JG, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen nur bei erschwerenden Umständen getroffen werden können, auf der einen Seite und des Paragraph 66, Absatz 4, JG, demzufolge der Ausspruch nach dieser Bestimmung von keiner weiteren Anforderung als von der Bestrafung abhängt, auf der anderen Seite sprechen für den Standpunkt der belangten Behörde. Gleichwohl berechtigt nicht jede Zuwiderhandlung gegen das Tiroler Jagdgesetz - auch hierin pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei - die Behörde, mit der Aberkennung der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, vorzugehen. Nach dem Gesetzeszusammenhang und dem Sinngehalt dieser Bestimmung ist vielmehr davon auszugehen, daß konkrete Umstände vorliegen müssen, die es schon bei einer einmaligen Übertretung bedenklich erscheinen lassen, dem Bestraften die Jagdkarte zu belassen, so etwa die besonderen Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, der Unrechtsgehalt der Tat, die Höhe des Schadens, aber auch das Vorliegen erschwerender Umstände, mögen diese von der belangten Behörde auch nicht zum Anlaß eines Vorgehens nach Paragraph 66, Absatz 2, JG genommen worden sein.

Die belangte Behörde erblickte einen solchen Umstand unter anderem und vor allem in der mit seiner Jagdleidenschaft im Zusammenhalt stehenden Einstellung des Beschwerdeführers, den Eingriff in geschützte Rechtsgüter durch finanzielle Abgeltung aus der Welt schaffen zu können, worin eine besonders verwerfliche Geisteshaltung zum Ausdruck komme. Sie stützt sich hiebei auf das Berufungsvorbringen, demzufolge der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, daß die Angelegenheit durch Abgeltung der materiellen Rechte des Jagdpächters des Reviers, in dem der Hirsch erlegt wurde, bereinigt werden könne. Sie wertete dieses Berufungsvorbringen allerdings zu Unrecht in dem von ihr ausgelegten Sinne. Mit Recht wird in der Beschwerde eingewendet, daß sich der Beschwerdeführer nie damit gerechtfertigt habe, er habe die Tat begangen, weil er der Meinung sei, den materiellen Schaden abgelten zu können. Wohl erklärte sich der Beschwerdeführer von allem Anfang an bereit, den Schaden, den er mit seiner Tat angerichtet hat, dem Geschädigten zu ersetzen, was auch geschah. In der Bereitschaft zur Schadensgutmachung und in der Schadensgutmachung selbst kann keine besonders verwerfliche Geisteshaltung erblickt werden. Die Verwaltungsstrafakten bieten, außer dem zugegebenermaßen mißverständlich formulierten Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Beschwerdeführer eine solche Geisteshaltung zu unterstellen wäre.

Dennoch bleibt in dieser Hinsicht der Beschwerde der Erfolg versagt. Die belangte Behörde ging nämlich des weiteren zu Recht davon aus, daß ein Eingriff in die auf dem Gebiete des Jagdwesens geltende Ordnung, wie er dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden müsse, ihrer Ansicht nach so schwerwiegend sei, daß er - abgesehen von den materiellen Auswirkungen - auch die Maßnahme nach § 66 Abs. 4 JG rechtfertige. Im Beschwerdefall darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer den Hirsch nicht nur in einem fremden Jagdgebiet erlegte, was an sich schon einen schweren Eingriff in ein fremdes Jagdrecht darstellt und wofür der Beschwerdeführer auch vom Gericht wegen des Vergehens nach §§ 137, 138 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu S 1.000,--Dennoch bleibt in dieser Hinsicht der Beschwerde der Erfolg versagt. Die belangte Behörde ging nämlich des weiteren zu Recht davon aus, daß ein Eingriff in die auf dem Gebiete des Jagdwesens geltende Ordnung, wie er dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden müsse, ihrer Ansicht nach so schwerwiegend sei, daß er - abgesehen von den materiellen Auswirkungen - auch die Maßnahme nach Paragraph 66, Absatz 4, JG rechtfertige. Im Beschwerdefall darf nämlich nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer den Hirsch nicht nur in einem fremden Jagdgebiet erlegte, was an sich schon einen schweren Eingriff in ein fremdes Jagdrecht darstellt und wofür der Beschwerdeführer auch vom Gericht wegen des Vergehens nach Paragraphen 137, 138, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu S 1.000,--

bedingt auf ein Jahr verurteilt wurde, sondern auch, daß er den Hirsch an einer Futterstelle zur Strecke brachte, wodurch ein besonders grober, auch mit Jagdleidenschaft nicht entschuldbarer Mangel an Verantwortungsbewußtsein zu Tage trat. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Tat des Beschwerdeführers für so schwerwiegend erachtete, daß sie eine Maßnahme nach § 66 Abs. 4 JG rechtfertigte. bedingt auf ein Jahr verurteilt wurde, sondern auch, daß er den Hirsch an einer Futterstelle zur Strecke brachte, wodurch ein besonders grober, auch mit Jagdleidenschaft nicht entschuldbarer Mangel an Verantwortungsbewußtsein zu Tage trat. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Tat des Beschwerdeführers für so schwerwiegend erachtete, daß sie eine Maßnahme nach Paragraph 66, Absatz 4, JG rechtfertigte.

Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat die im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechende Mehrwertsteuer sowie nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen und pro Ausfertigung mit S 100,-- zu vergebühren, für den lediglich in einfacher Ausfertigung erforderlichen angefochtenen Bescheid war an Stempelgebühr lediglich S 75,-- zu entrichten) zum Gegenstand. Wien, am 1. Februar 1984Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat die im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechende Mehrwertsteuer sowie nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen und pro Ausfertigung mit S 100,-- zu vergebühren, für den lediglich in einfacher Ausfertigung erforderlichen angefochtenen Bescheid war an Stempelgebühr lediglich S 75,-- zu entrichten) zum Gegenstand. Wien, am 1. Februar 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030196.X00

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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