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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei Vorhandensein eines Zeugen ist die Behörde nicht verpflichtet, in dem Falle, dass die Vernehmung dieses Zeugen ergebnislos versucht wurde, eine schriftliche "Aussage" einzuholen.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020178.X01Im RIS seit
06.05.2004