RS Vwgh 1984/2/3 83/02/0178

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Veröffentlicht am 03.02.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Vorhandensein eines Zeugen ist die Behörde nicht verpflichtet, in dem Falle, dass die Vernehmung dieses Zeugen ergebnislos versucht wurde, eine schriftliche "Aussage" einzuholen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020178.X01

Im RIS seit

06.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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