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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z4;Rechtssatz
Weder nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG noch nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes steht ein Rechtsanspruch darauf zu, dass der Versicherungsträger oder der Landeshauptmann das sich für den Versicherten aus dem ASVG ergebende Recht auf eine Leistung feststellt, über die vom Oberlandesgericht Wien bereits rechtskräftig entschieden wurde.Weder nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG noch nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes steht ein Rechtsanspruch darauf zu, dass der Versicherungsträger oder der Landeshauptmann das sich für den Versicherten aus dem ASVG ergebende Recht auf eine Leistung feststellt, über die vom Oberlandesgericht Wien bereits rechtskräftig entschieden wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080018.X01Im RIS seit
15.11.2004