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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §103 Abs2 Z4;Rechtssatz
Die Kumulierung aus verschiedenen Gründen verhängte Einzelhaft über den Zeitraum von vier Wochen hinaus ist ohne Anordnung des Vollzugsgerichtes gemäß § 125 Abs 4 letzter Satz StVG unzulässig.Die Kumulierung aus verschiedenen Gründen verhängte Einzelhaft über den Zeitraum von vier Wochen hinaus ist ohne Anordnung des Vollzugsgerichtes gemäß Paragraph 125, Absatz 4, letzter Satz StVG unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984120017.X01Im RIS seit
11.03.2005