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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/14/0149 83/14/0148Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des WR in G, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat 1, vom 17. Mai 1983, Zl. B 262-3/81, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1978 und 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt ermittelte, daß der steuerlich nicht erfaßte Beschwerdeführer in den Streitjahren als selbständiger Vertreter von der Fa. O. für 1978 S 16.166,-- und für 1979 S 42.480,-- an Provisionseinnahmen ins Verdienen gebracht hatte. Da der Beschwerdeführer jedenfalls den größten Teil des Jahres mit seiner geschiedenen Frau und zwei zu versorgenden Kindern in Wohngemeinschaft lebte und die geschiedene Gattin 1978 und 1979 lediglich Arbeitslosenunterstützung (S 19.116,-- bzw. S 14.724,--) und Familienbeihilfe bezog, ging das Finanzamt davon aus, daß mit den bekannt gewordenen Einkünften des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung der Arbeitslosenunterstützung der geschiedenen Ehegattin) der Lebensunterhalt für den vierköpfigen Haushalt in den Streitjahren nicht habe bestritten werden können. Es nahm folgende Schätzung der Lebenshaltungskosten vor:
"1978
1979
Darlehensrückzahlung
X - XII/79 f. PKW-Kauf
Miete, 12 x S 2.100,-- Darlehensrückzahlung, römisch zehn - XII/79 f. PKW-Kauf, Miete, 12 x S 2.100,--
S , , S
25.200,.-- , , 25.200,.--
S
" , S, "
10.290,--
25.200,-- , 10.290,--, 25.200,--
Strom gesch.,
12 x S 300,-- Strom gesch.,, 12 x S 300,--
" , "
3.600,- - , 3.600,- -
" , "
3.600,-- , 3.600,--
KFZ-Kosten gesch.
12 x S 2.000,-- KFZ-Kosten gesch., 12 x S 2.000,--
" , "
24.000,-- , 24.000,--
" , "
24.000,-- , 24.000,--
Lebensunterhaltskosten
für einen 4 Personen-Haushalt
12 x S 6.000,-- Lebensunterhaltskosten, für einen 4 Personen-Haushalt, 12 x S 6.000,--
" , , "
72.000,-- , , 72.000,--
" , , "
72.000,-- , , 72.000,--
S
124.000,--
S
135.090,--
Arbeitslosen-, bzw. Notstandsunter-
stützung der gesch. Gattin
8 x S 1.776,--
3 x S 1.636,--
9 x S 1.636,-- Arbeitslosen-, bzw. Notstandsunter-, stützung der gesch. Gattin, 8 x S 1.776,--, 3 x S 1.636,--, 9 x S 1.636,--
"
" , , ", "
14.208,--
4.908,-- , , 14.208,--, 4.908,--
" , , , , "
14.724,-- , , , , 14.724,--
Familienbeihilfe
12 x S 1.820,-- Familienbeihilfe, 12 x S 1.820,--
" , "
21.840,-- , 21.840,--
" , "
21.840,-- , 21.840,--
S
= S, =
83.844,--
======= 83.844,--, =======
S
= S, =
98.526,--"
======= 98.526,--", =======
Die zuletzt genannten Beträge legte das Finanzamt der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbemessung 1978 und 1979 des Beschwerdeführers zugrunde, bei der Umsatzsteuer schätzte es den Gesamtbetrag der Entgelte mit S 88.817,-- bzw. S 104.371,--.
Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Bescheide Berufung und brachte vor, nicht er habe die Familie erhalten, sondern seine geschiedene Frau sei für die Unterhaltskosten zum größten Teil aufgekommen. Sie habe über ein Sparbuch mit S 300.000,-- verfügt, dieses Guthaben sei in den beiden Streitjahren verbraucht worden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die geschiedene Frau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Daten über das Sparbuch konnte sie nicht angeben, sodaß die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers bei einem Geldinstitut nicht zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis führte. Außerdem sagte die geschiedene Frau des Beschwerdeführers einmal aus, das Sparbuch sei ein solches der Steiermärkischen Sparkasse, das andere Mal, es sei ein Sparbuch der Raiffeisenkasse Puntigam.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge:
Die Schätzungsbefugnis sei gegeben, da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben führe und von den festgestellten Provisionseinnahmen den Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie niemals habe decken können. Die Schätzungsmethode des Finanzamtes halte die belangte Behörde für unbedenklich. Gegen die Höhe der geschätzten Lebensunterhaltskosten habe der Beschwerdeführer nichts eingewendet, er bestreite nur, daß das Finanzamt die Aufwendungen ihm zurechne. Was das behauptete Sparbuch der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers angehe, so habe die belangte Behörde unter Beachtung der Bindung an das Bankgeheimnis die Aussagen der Genannten in freier Beweiswürdigung als unglaubwürdig befunden, im besonderen, daß jemand nicht wüßte, bei welchem Geldinstitut er einen doch namhaften Geldbetrag auf einem Sparbuch deponiert habe; zumal ja die Zeugin behauptet habe, den Lebensunterhalt in den Streitjahren im wesentlichen mit Ersparnissen finanziert zu haben und daher ja häufige Bankbesuche notwendig gewesen wären. Somit erscheine die spätere Benennung eines anderen Geldinstitutes äußerst unglaubwürdig. Aber auch bei diesem Geldinstitut habe das tatsächliche Vorhandensein eines Sparkontos bzw. dessen Höhe zum 1. Jänner 1978 nicht erwiesen werden können, zumal die Zeugin die dafür notwendigen Identitätsmerkmale (Name, Kontonummer oder Losungswort) nicht bezeichnen habe können. Das Argument des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 7. April 1983, mit dem er den mißlungenen Versuch eines Nachweises rechtfertigen habe wollen, sei unlogisch, zumal seine geschiedene Frau einer Einsichtnahme in die Bankunterlagen zugestimmt habe. Der Berufungssenat habe somit der Aussage der Zeugin, sie habe zu Beginn des Jahres 1978 Bargeld in Höhe von S 300.000,-- besessen, keine Glaubwürdigkeit schenken können. Überdies sei aus der vorgelegten Versicherungszeitenbestätigung der Gebietskrankenkasse ersichtlich, daß die Zeugin etwa in der Zeit vom 30. Jänner 1967 bis zum 8. Februar 1978 lediglich zeitweise gemeldet und beschäftigt gewesen sei (1. Mai 1970 bis 1. Juni 1970; 20. Mai 1974 bis 8. Februar 1978), während sie in der übrigen Zeit fallweise Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. 1979 habe die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers zwar einen Gewerbebetrieb - "Gebäudeverwertung" - eröffnet, aber keinerlei Privatentnahmen getätigt und als Betriebsergebnis einen Verlust in Höhe von S 315.034,-- erwirtschaftet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erblickt die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die von ihm vereinnahmten Provisionsbeiträge durch die Abgabenbehörden "ohne weiters auf den Schilling genau festgestellt werden konnten". Da die "Buchführung" auf jeden Fall "nachvollziehbar" sei, "erfülle sie Voraussetzungen einer ordentlichen Buchführung" und sei "durch die Vorlage der Unterlagen auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers gegeben".
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Es mag wohl zutreffen, daß die von den Abgabenbehörden festgestellten Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers bei der Fa. O. "auf den Schilling" richtig sind. Dem Beschwerdeführer wird aber nicht zur Last gelegt, daß diese Einnahmen unrichtig ausgewiesen wurden. Die Abgabenbehörden sind vielmehr in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen, daß mit diesen Beträgen eine vierköpfige Familie den Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Sie haben sich auf § 184 Abs. 3 BAO berufen, wonach die Grundlagen der Abgabenerhebung ferner zu schätzen sind, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Selbst die Führung von Aufzeichnungen über die unbestrittenen Provisionsbezüge von der Fa. O. durch den Beschwerdeführer vorausgesetzt, ist der Schätzungsgrund im Beschwerdefall nicht in formellen Mängeln solcher Aufzeichnungen, sondern darin zu erblicken, daß diese Aufzeichnungen deshalb sachlich unrichtig sind, weil ihr Ergebnis ungeeignet ist, den Nachweis der Deckung des Lebensaufwandes nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Es mag wohl zutreffen, daß die von den Abgabenbehörden festgestellten Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers bei der Fa. O. "auf den Schilling" richtig sind. Dem Beschwerdeführer wird aber nicht zur Last gelegt, daß diese Einnahmen unrichtig ausgewiesen wurden. Die Abgabenbehörden sind vielmehr in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen, daß mit diesen Beträgen eine vierköpfige Familie den Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte. Sie haben sich auf Paragraph 184, Absatz 3, BAO berufen, wonach die Grundlagen der Abgabenerhebung ferner zu schätzen sind, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Selbst die Führung von Aufzeichnungen über die unbestrittenen Provisionsbezüge von der Fa. O. durch den Beschwerdeführer vorausgesetzt, ist der Schätzungsgrund im Beschwerdefall nicht in formellen Mängeln solcher Aufzeichnungen, sondern darin zu erblicken, daß diese Aufzeichnungen deshalb sachlich unrichtig sind, weil ihr Ergebnis ungeeignet ist, den Nachweis der Deckung des Lebensaufwandes nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei einem "althergebrachten Brauch zufolge" davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als Mann habe den Unterhalt für die Familie bestritten, in Wirklichkeit habe im Beschwerdefall die geschiedene Frau des Beschwerdeführers für den Familienunterhalt gesorgt, ist weder geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun. Denn auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hängt der Erfolg der Beschwerde davon ab, ob die belangte Behörde annehmen mußte, daß der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes ein Sparbuch über S 300.000,-- zur Verfügung stand. Nach den aus dem Akteninhalt zusammengefaßten, weiter oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörden konnten diese unbedenklich davon ausgehen, daß der Besitz von auf einem Sparbuch angelegten Barmitteln der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers NICHT erwiesen ist (daher ist auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne jede Relevanz, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangen konnte, die geschiedene Frau des Beschwerdeführers hätte "regelmäßige" Abhebungen von dem Sparbuch tätigen müssen). Auch die Frage, wer der "Familienerhalter" war, wurde von der belangten Behörde nicht in rechtswidriger Weise beantwortet. Die belangte Behörde ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß ohne das Vorhandensein von Barmitteln von S 300.000,-- zu Beginn des Jahres 1978 der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht hätte bestritten werden können, und zwar weder allein mit den festgestellten Einkünften des Beschwerdeführers, noch unter Berücksichtigung der seiner geschiedenen Frau. Die belangte Behörde hat daher letztlich in zulässiger Weise die Berechnung der Lebenshaltungskosten durch das Finanzamt übernommen (die übrigens unbestritten ist), die Einkünfte der geschiedenen Frau berücksichtigt und den verbleibenden Fehlbetrag als vom Beschwerdeführer erzielte Einkünfte angenommen. Damit hat die belangte Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt die Schätzung auf dem Ergebnis der von ihr vorgenommenen freien Beweiswürdigung aufgebaut (§ 167 Abs. 2 BAO).Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei einem "althergebrachten Brauch zufolge" davon ausgegangen, der Beschwerdeführer als Mann habe den Unterhalt für die Familie bestritten, in Wirklichkeit habe im Beschwerdefall die geschiedene Frau des Beschwerdeführers für den Familienunterhalt gesorgt, ist weder geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun. Denn auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hängt der Erfolg der Beschwerde davon ab, ob die belangte Behörde annehmen mußte, daß der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes ein Sparbuch über S 300.000,-- zur Verfügung stand. Nach den aus dem Akteninhalt zusammengefaßten, weiter oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der Abgabenbehörden konnten diese unbedenklich davon ausgehen, daß der Besitz von auf einem Sparbuch angelegten Barmitteln der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers NICHT erwiesen ist (daher ist auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne jede Relevanz, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangen konnte, die geschiedene Frau des Beschwerdeführers hätte "regelmäßige" Abhebungen von dem Sparbuch tätigen müssen). Auch die Frage, wer der "Familienerhalter" war, wurde von der belangten Behörde nicht in rechtswidriger Weise beantwortet. Die belangte Behörde ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß ohne das Vorhandensein von Barmitteln von S 300.000,-- zu Beginn des Jahres 1978 der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht hätte bestritten werden können, und zwar weder allein mit den festgestellten Einkünften des Beschwerdeführers, noch unter Berücksichtigung der seiner geschiedenen Frau. Die belangte Behörde hat daher letztlich in zulässiger Weise die Berechnung der Lebenshaltungskosten durch das Finanzamt übernommen (die übrigens unbestritten ist), die Einkünfte der geschiedenen Frau berücksichtigt und den verbleibenden Fehlbetrag als vom Beschwerdeführer erzielte Einkünfte angenommen. Damit hat die belangte Behörde bei dem gegebenen Sachverhalt die Schätzung auf dem Ergebnis der von ihr vorgenommenen freien Beweiswürdigung aufgebaut (Paragraph 167, Absatz 2, BAO).
Im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 12. April 1983, Zlen. 82/14/0211, 0232 - 0235, und die dort zitierten Erkenntnisse) war es dem Verwaltungsgerichtshof daher nur aufgegeben, den angefochtenen Bescheid, was die Verfahrensrügen anlangt, unter dem Gesichtswinkel zu prüfen, ob das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten freien Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Da der Verwaltungsgerichtshof weder aus den Beschwerdeausführungen noch nach der Aktenlage finden konnte, der belangten Behörde sei ein Mangel im aufgezeigten Sinn unterlaufen und auch die von der Beschwerde gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 12. April 1983, Zlen. 82/14/0211, 0232 - 0235, und die dort zitierten Erkenntnisse) war es dem Verwaltungsgerichtshof daher nur aufgegeben, den angefochtenen Bescheid, was die Verfahrensrügen anlangt, unter dem Gesichtswinkel zu prüfen, ob das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten freien Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen wurde. Da der Verwaltungsgerichtshof weder aus den Beschwerdeausführungen noch nach der Aktenlage finden konnte, der belangten Behörde sei ein Mangel im aufgezeigten Sinn unterlaufen und auch die von der Beschwerde gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Zusammensetzung des erkennenden Senates (Dreiersenat) gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982.Die Zusammensetzung des erkennenden Senates (Dreiersenat) gründet sich auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 14. Februar 1984
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140138.X00Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013