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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.Gemäß Artikel 8, B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Artikel 9, Absatz eins, B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983040253.X01Im RIS seit
02.08.2004