RS Vwgh 1984/2/14 83/04/0230

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Veröffentlicht am 14.02.1984
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im § 360 Abs 1 GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040230.X02

Im RIS seit

24.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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