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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 360 Abs 1 (1. Fall) GewO 1973 für die Berufungsbehörde zur Entscheidung stehende "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 kann sich nicht auf ein erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis als tatbestandsmäßige Grundlage für eine Maßnahme im Sinne des § 360 Abs 1 GewO 1973 erstrecken.Die im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 360, Absatz eins, (1. Fall) GewO 1973 für die Berufungsbehörde zur Entscheidung stehende "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 kann sich nicht auf ein erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis als tatbestandsmäßige Grundlage für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 erstrecken.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983040230.X01Im RIS seit
24.06.2004