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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Übertragung zur Durchführung des Strafverfahrens im Sinne des § 29a VStG 1950 an die für den Wohnsitz zuständige Behörde gesetzmäßig erfolgte, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob hiedurch das Verfahren "wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird" (Hinweis E 19.1.1978, 0614/77).Bei der Prüfung der Frage, ob eine Übertragung zur Durchführung des Strafverfahrens im Sinne des Paragraph 29 a, VStG 1950 an die für den Wohnsitz zuständige Behörde gesetzmäßig erfolgte, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob hiedurch das Verfahren "wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird" (Hinweis E 19.1.1978, 0614/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983040212.X01Im RIS seit
24.06.2004