RS Vwgh 1984/2/15 83/13/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §47;
GmbHG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1666/79 E VS 9. Dezember 1980 VwSlg 5535 F/1980; RS 2

Stammrechtssatz

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der kraft seiner Stellung als Gesellschafter - auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteiles oder auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) - zur Geschäftsführung gegen seinen Willen und damit nach Weisung eines anderen nicht verhalten werden kann, ist nicht Arbeitnehmer. Er bezieht in der Regel Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iS des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972.Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der kraft seiner Stellung als Gesellschafter - auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteiles oder auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung (Sperrminorität) - zur Geschäftsführung gegen seinen Willen und damit nach Weisung eines anderen nicht verhalten werden kann, ist nicht Arbeitnehmer. Er bezieht in der Regel Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iS des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983130200.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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