RS Vwgh 2007/7/24 2002/14/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0115 B 24. Juli 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Eine an die Konkursmasse (Günter G) vertreten durch (bzw. zu Handen) XX als Masseverwalter gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087). Der angefochtene Bescheid vermochte dem Beschwerdeführer (Masseverwalter) gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Der Beschwerdeführer konnte durch die angefochtene Erledigung daher in einem subjektiven Recht nicht verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140117.X01

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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