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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §44;Rechtssatz
Die bescheidmäßig zuerkannte Elternpaarrente steht dem Elternpaar als Gesamtgläubigern ungeteilt zu. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 KOVG 1957 ist die Behörde berechtigt, nach dem Tode des einen Elternteiles gegenüber dem überlebenden Elternteil die Neubemessung der Elternpaarrente für den Zeitraum bis zum Ende des Monates, in dem der eine Elternteil verstorben ist auszusprechen.Die bescheidmäßig zuerkannte Elternpaarrente steht dem Elternpaar als Gesamtgläubigern ungeteilt zu. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 ist die Behörde berechtigt, nach dem Tode des einen Elternteiles gegenüber dem überlebenden Elternteil die Neubemessung der Elternpaarrente für den Zeitraum bis zum Ende des Monates, in dem der eine Elternteil verstorben ist auszusprechen.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982090155.X01Im RIS seit
01.10.2004