RS Vwgh 1984/2/15 82/09/0155

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §44;
KOVG 1957 §52 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die bescheidmäßig zuerkannte Elternpaarrente steht dem Elternpaar als Gesamtgläubigern ungeteilt zu. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 KOVG 1957 ist die Behörde berechtigt, nach dem Tode des einen Elternteiles gegenüber dem überlebenden Elternteil die Neubemessung der Elternpaarrente für den Zeitraum bis zum Ende des Monates, in dem der eine Elternteil verstorben ist auszusprechen.Die bescheidmäßig zuerkannte Elternpaarrente steht dem Elternpaar als Gesamtgläubigern ungeteilt zu. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 ist die Behörde berechtigt, nach dem Tode des einen Elternteiles gegenüber dem überlebenden Elternteil die Neubemessung der Elternpaarrente für den Zeitraum bis zum Ende des Monates, in dem der eine Elternteil verstorben ist auszusprechen.

Schlagworte

Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982090155.X01

Im RIS seit

01.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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