RS Vwgh 1984/2/15 82/09/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/64 E 23. April 1965 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung des guten Glaubens in freier Beweiswürdigung zu treffen. § 328 ABGB kann nur herangezogen werden, wenn hinsichtlich der Redlichkeit des Besitzes Zweifel bestehen (nicht also wenn die Behörde von der Unredlichkeit überzeugt ist).Die Behörde hat die Sachverhaltsfeststellungen zur Beurteilung des guten Glaubens in freier Beweiswürdigung zu treffen. Paragraph 328, ABGB kann nur herangezogen werden, wenn hinsichtlich der Redlichkeit des Besitzes Zweifel bestehen (nicht also wenn die Behörde von der Unredlichkeit überzeugt ist).

Schlagworte

Ungebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982090129.X02

Im RIS seit

30.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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