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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gemäß § 59 Abs 1 StVO bereits wieder verkehrszuverlässig ist, so darf sie nur die die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil bestätigen, nicht aber in Abänderung dieses Bescheides den Beginn der Wirksamkeit des erteilten Verbotes vorverlegen. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)Gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gemäß Paragraph 59, Absatz eins, StVO bereits wieder verkehrszuverlässig ist, so darf sie nur die die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil bestätigen, nicht aber in Abänderung dieses Bescheides den Beginn der Wirksamkeit des erteilten Verbotes vorverlegen. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981030292.X01Im RIS seit
02.03.2004