RS Vwgh 1984/2/15 81/03/0292

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gemäß § 59 Abs 1 StVO bereits wieder verkehrszuverlässig ist, so darf sie nur die die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil bestätigen, nicht aber in Abänderung dieses Bescheides den Beginn der Wirksamkeit des erteilten Verbotes vorverlegen. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)Gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gemäß Paragraph 59, Absatz eins, StVO bereits wieder verkehrszuverlässig ist, so darf sie nur die die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung prüfen und im Falle der Bejahung diesen Bescheid zur Gänze oder zum Teil bestätigen, nicht aber in Abänderung dieses Bescheides den Beginn der Wirksamkeit des erteilten Verbotes vorverlegen. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981030292.X01

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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