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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Wird eine an den VwGH gerichtete Beschwerde zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben, jedoch an den (unzuständigen) Verfassungsgerichtshof adressiert, wo diese am letzten Tag der Beschwerdefrist einlangt, und die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von dem unzuständigen VfGH dem zuständigen VwGH übergeben, so ist diese verspätet eingebracht. (Hinweis auf E vom 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) - Der VfGH und VwGH haben keine gemeinsame Einlaufstelle, auf Grund welcher der bei dieser eingelangte Schriftsatz als auch beim VwGH rechtzeitig eingelangter hätte protokolliert werden können.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984060002.X01Im RIS seit
28.09.2004