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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15 Abs4;Rechtssatz
Die durch Steuerabzug eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger stellt grundsätzlich keine laufend veranlagte Steuer iSd § 64 Abs 2 BewG dar. Sie bildet nur dann einen Abzugsposten, wenn zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer eine Einkommensteuerschuld besteht. Die im Abzugsweg eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger kann auch nicht als ein den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen beeinflussender Faktor berücksichtigt werden, wenn es sich um Nutzungen oder Leistungen iSd § 15 Abs 4 BewG handelt (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0247 und E 11.7.1958, 2082/57 VwSlg 1869 F/1958).Die durch Steuerabzug eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger stellt grundsätzlich keine laufend veranlagte Steuer iSd Paragraph 64, Absatz 2, BewG dar. Sie bildet nur dann einen Abzugsposten, wenn zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer eine Einkommensteuerschuld besteht. Die im Abzugsweg eingehobene Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger kann auch nicht als ein den gemeinen Wert der wiederkehrenden Leistungen oder Nutzungen beeinflussender Faktor berücksichtigt werden, wenn es sich um Nutzungen oder Leistungen iSd Paragraph 15, Absatz 4, BewG handelt (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0247 und E 11.7.1958, 2082/57 VwSlg 1869 F/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140063.X03Im RIS seit
14.01.2002