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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen iSd § 15 Abs 4 BewG sind nicht mit nach Abs 1 oder Abs 2 vervielfachten Jahreswerten oder einem nachgewiesenen gemeinen Wert (Abs 3), sondern mit dem von Gesetzes wegen bestimmten gemeinen Wert des Abs 4 anzusetzen.Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen iSd Paragraph 15, Absatz 4, BewG sind nicht mit nach Absatz eins, oder Absatz 2, vervielfachten Jahreswerten oder einem nachgewiesenen gemeinen Wert (Absatz 3,), sondern mit dem von Gesetzes wegen bestimmten gemeinen Wert des Absatz 4, anzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140063.X01Im RIS seit
14.01.2002