RS Vwgh 2007/7/24 2007/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

E1E
E6C
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
59/04 EU - EWR

Norm

11997E043 EG Art43;
11997E048 EG Art48;
11997E049 EG Art49;
11997E056 EG Art56;
61989CC0355 DHSS / Barr and Montrose Holdings Schlussantrag;
62004CJ0196 Cadbury Schweppes VORAB;
62005CJ0157 Holböck VORAB;
BAO §22;
KStG 1988 §10 Abs2 idF 1993/694;
KStG 1988 §10 Abs3 idF 1994/681;
KStG 1988 §10 Z5 idF 1989/660;
KStG 1988 §7 Abs4 idF 1989/660;

Beachte

Besprechung in:SWI 11/2007, S 523 - 526;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaates am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Auch im vorliegenden Fall betreffen die Rechtsvorschriften den Fall, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gewinne von Tochtergesellschaften (S/Luxemburg und S/Jersey) besteuert werden, an denen eine im Inland ansässige Gesellschaft (S/Wien) eine Beteiligung hielt, die ihr die Kontrolle über diese Gesellschaften einräumte. Die Anwendung des § 22 BAO ist daher im Hinblick auf die Art. 43 EG und 48 EG zu prüfen (vgl. Randnr. 31 und 32 des Urteiles des EuGH vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes; vgl. weiters zur Abgrenzung zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalsverkehrsfreiheit in diesem Sinne etwa den Beschluss des EuGH vom 10. Mai 2007 in der Rechtssache C-492/04, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH, Randnr. 19 und 20, sowie das Urteil des EuGH vom 24. Mai 2007 in der Rechtssache C-157/05, Holböck, Randnr. 20 ff, insbesondere 23). Da auch im Beschwerdefall der beherrschende Einfluss der S/Wien unbestritten ist, ist eine etwa beschränkende Auswirkung der Anwendung des § 22 BAO im Einzelfall auf die Kapitalsverkehrsfreiheit als unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen und rechtfertigt nach der erwähnten Rechtsprechung des EuGH keine eigenständige Prüfung im Hinblick auf die Art. 49 EG und 56 EG (vgl. zum Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zur Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten und zur rechtlichen Stellung von Jersey einerseits den soeben erwähnten Beschluss vom 10. Mai 2007, Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH, Randnr. 25, und andererseits die Schlussanträge des Generalanwaltes Jacobs vom 10. Jänner 1991 in der Rechtssache C-355/89, Department of Health and Social Security gegen Christopher Stewart Barr und Montrose Holdings Ltd., Slg. der Rechtsprechung 1991, Seite I-03479, insbesondere Randnr. 10).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62005J0157 Holböck VORAB
EuGH 62004J0196 Cadbury Schweppes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140029.X01

Im RIS seit

25.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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