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Verwaltungsverfahren - VVGRechtssatz
Dem Verpflichteten steht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kein Einfluss auf die Auswahl des Unternehmens zu, dessen sich die Behörde bei der Ersatzvornahme bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050160.X01Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023