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VwGGNorm
BAO §188Beachte
Rechtssatz
Einheitlich und gesondert festzustellende Gewinnanteile gehen zwar im Falle des Ablebens eines Beteiligten auf den Gesamtrechtsnachfolger über, nicht destoweniger sind die Gewinnanteile, wenn sie auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, bescheidmäßig eben diesem und nicht mehr dem Verstorbenen zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982140165.X03Im RIS seit
21.02.1984Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023