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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Wer ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des - dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des § 99 Abs 3 lit d StVO. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von § 82 Abs 1 StVO, sondern eben von § 99 Abs 3 lit d StVO erfaßt.Wer ohne Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des - dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von Paragraph 82, Absatz eins, StVO, sondern eben von Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030142.X03Im RIS seit
28.05.2004