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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs3 litd;Rechtssatz
Im Fall der Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken durch Aufstellung eines Gegenstandes auf der Straße stellt der betreffende Gegenstand ein wesentliches Element der Konkretisierung und Individualisierung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit d StVO dar.Im Fall der Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken durch Aufstellung eines Gegenstandes auf der Straße stellt der betreffende Gegenstand ein wesentliches Element der Konkretisierung und Individualisierung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030142.X02Im RIS seit
28.05.2004