RS Vwgh 1984/2/23 83/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1984
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §210 idF 1980/151;
BAO §226 idF vor 1980/151;
BAO §232 Abs1 Satz1;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
ZollG 1955 §175 Abs1;
  1. BAO § 210 heute
  2. BAO § 210 gültig ab 30.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 210 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 210 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 226 heute
  2. BAO § 226 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der § 175 Abs 1 ZollG 1955 setzt den Eintritt der Fälligkeit der Zollschuld auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung fest, sodaß diesfalls die Zollschuld nicht nur schon entstanden, sondern auch schon fällig geworden ist, bevor die bescheidmäßige Festsetzung um Bekanntgabe der kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschuld erfolgt. Da der § 226 BAO in der Fassung VOR der Novelle 1980, BGBl 151, Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, für vollstreckbar erklärte, ergibt sich somit, daß das Entstehen der Zollschuld, der Eintritt ihrer Fälligkeit und - mangels einer besonderen Regelung im ZollG -Der Paragraph 175, Absatz eins, ZollG 1955 setzt den Eintritt der Fälligkeit der Zollschuld auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung fest, sodaß diesfalls die Zollschuld nicht nur schon entstanden, sondern auch schon fällig geworden ist, bevor die bescheidmäßige Festsetzung um Bekanntgabe der kraft Gesetzes entstandenen Eingangsabgabenschuld erfolgt. Da der Paragraph 226, BAO in der Fassung VOR der Novelle 1980, Bundesgesetzblatt 151, Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, für vollstreckbar erklärte, ergibt sich somit, daß das Entstehen der Zollschuld, der Eintritt ihrer Fälligkeit und - mangels einer besonderen Regelung im ZollG -

gemäß § 226 BAO aF auch jener der Vollstreckbarkeit zeitlich zusammenfielen. - Der zeitliche Abstand zwischen Eintritt der Fälligkeit und Beginn der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld, innerhalb dessen ein Sicherstellungsauftrag ergehen kann, fehlte somit im Zollschuldrecht. Dies hat zur Folge, daß für Eingangsabgabenschuldigkeiten auch bei Vorliegen aller sonstigen im § 232 Abs 1 erster Satz BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nach der Rechslage vor dem Inkrafttreten der BAO-Novelle 1980 die gesetzliche Grundlage zur Erlassung von Sicherstellungsaufträgen ermangelte. gemäß Paragraph 226, BAO aF auch jener der Vollstreckbarkeit zeitlich zusammenfielen. - Der zeitliche Abstand zwischen Eintritt der Fälligkeit und Beginn der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld, innerhalb dessen ein Sicherstellungsauftrag ergehen kann, fehlte somit im Zollschuldrecht. Dies hat zur Folge, daß für Eingangsabgabenschuldigkeiten auch bei Vorliegen aller sonstigen im Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nach der Rechslage vor dem Inkrafttreten der BAO-Novelle 1980 die gesetzliche Grundlage zur Erlassung von Sicherstellungsaufträgen ermangelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983160169.X01

Im RIS seit

23.02.1984
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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