RS Vwgh 2007/7/25 2001/11/0212

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Veröffentlicht am 25.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Organisation des Kanzleibetriebes des Rechtsanwaltes erkennen lässt, dass diesem eine den Grad des minderen Versehens übersteigende Fahrlässigkeit zur Last fällt:

Die Sekretärin hat "zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH die gesetzmäßig vorgesehene Frist von sechs Wochen ... im Fristenkalender vermerkt und den Akt dem Rechtsanwalt vorgelegt". Dieser hat den Akt "mit dem Ersuchen um Überprüfung der Frist" seiner Rechtsanwaltsanwärterin zugeteilt. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, welche Vorkehrungen der Rechtsanwalt getroffen hat, um zu verhindern, dass eine sechswöchige Beschwerdefrist in den Fristenkalender eingetragen wird, obwohl der VwGH für die Verbesserung der dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz anhaftenden Mängel eine Frist von nur vier Wochen gesetzt hat. Wenn der Rechtsanwalt ausführt, er habe den Akt "mit dem Ersuchen um Überprüfung der Frist" seiner Rechtsanwaltsanwärterin zugeteilt, so bringt er damit nicht vor, die das Fristende determinierende Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt gelesen zu haben. Er bringt aber auch nicht vor, wie er anlässlich der Zuteilung des Aktes an seine Rechtsanwaltsanwärterin sicherstellen konnte, dass ihm die Verfügung des VwGH noch fristgerecht, mithin vor Ablauf einer vom Rechtsanwalt selbst gar nicht zur Kenntnis genommenen Frist, würde vorgelegt werden.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001110212.X02

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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