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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Daß einer der im § 209 Abs 1 BAO genannten Amtshandlungen eine zutreffende Rechtsansicht zugrundeliegen müsse, wird vom Gesetz nicht gefordert.Daß einer der im Paragraph 209, Absatz eins, BAO genannten Amtshandlungen eine zutreffende Rechtsansicht zugrundeliegen müsse, wird vom Gesetz nicht gefordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160093.X01Im RIS seit
23.02.1984Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019