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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §58 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Wesentliche Sachverhaltselemente einer Übertretung nach § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV sind, dass es sich um eines der darin genannten Kraftfahrzeuge "mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg" gehandelt hat und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten wurde (Vorwurf, der Bfr habe mit einem bestimmten Lkw "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug um 25 km/h überschritten").Wesentliche Sachverhaltselemente einer Übertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV sind, dass es sich um eines der darin genannten Kraftfahrzeuge "mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg" gehandelt hat und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten wurde (Vorwurf, der Bfr habe mit einem bestimmten Lkw "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug um 25 km/h überschritten").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020077.X01Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018