TE Vwgh Erkenntnis 1984/2/24 83/02/0077

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Veröffentlicht am 24.02.1984
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §58 Abs1 Z1 lita;
  1. KDV 1967 § 58 heute
  2. KDV 1967 § 58 gültig ab 19.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2024
  3. KDV 1967 § 58 gültig von 29.03.2024 bis 18.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 91/2024
  4. KDV 1967 § 58 gültig von 10.04.2021 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2021
  5. KDV 1967 § 58 gültig von 28.06.2019 bis 09.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2019
  6. KDV 1967 § 58 gültig von 21.10.2016 bis 27.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2016
  7. KDV 1967 § 58 gültig von 18.11.2014 bis 20.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2014
  8. KDV 1967 § 58 gültig von 21.12.2011 bis 17.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2011
  9. KDV 1967 § 58 gültig von 23.12.2010 bis 20.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2010
  10. KDV 1967 § 58 gültig von 28.04.2010 bis 22.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2010
  11. KDV 1967 § 58 gültig von 12.10.2007 bis 27.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007
  12. KDV 1967 § 58 gültig von 02.09.2006 bis 11.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  13. KDV 1967 § 58 gültig von 31.12.2004 bis 01.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 535/2004
  14. KDV 1967 § 58 gültig von 19.03.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des WP in W, vertreten durch Dr. Klement Hohenberger, Rechtsanwalt in Wien XVI, Seeböckgasse 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Jänner 1983, Zl. I/7-St-P-8242, betreffend Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des WP in W, vertreten durch Dr. Klement Hohenberger, Rechtsanwalt in Wien römisch sechzehn, Seeböckgasse 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Jänner 1983, Zl. I/7-St-P-8242, betreffend Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. Jänner 1982 wurde der Beschwerdeführer - nachdem die Strafverfügung vom 15. Mai 1981 infolge rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war - einer Verwaltungsübertretung nach "§ 98 KFG 1967 i.V.m. § 58 Abs. 1 Z. 1 lit. a KDV 1967" schuldig erkannt, weil er am 4. Mai 1981 um 4.00 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der B 303 im Gemeindegebiet Göpfritz/Wild gelenkt "und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Kraftfahrzeug überschritten" habe. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. Jänner 1982 wurde der Beschwerdeführer - nachdem die Strafverfügung vom 15. Mai 1981 infolge rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war - einer Verwaltungsübertretung nach "§ 98 KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV 1967" schuldig erkannt, weil er am 4. Mai 1981 um 4.00 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der B 303 im Gemeindegebiet Göpfritz/Wild gelenkt "und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Kraftfahrzeug überschritten" habe. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Jänner 1983 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch dahingehend abgeändert, daß dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, am 4. Mai 1981 um ca. 4.01 Uhr einen Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, nämlich den Lkw der Marke und Type ÖAF 25280 FNG mit einem näher bestimmten Kennzeichen, auf der Bundesstraße 303 im Gemeindegebiet Göpfritz/Wild gelenkt und hiebei die nach § 58 Abs. 1 Z. 1 lit. a KDV 1967 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 95 km/h (Fehlerbreite + oder - 7 km/h) überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 1 Z. 1 lit. a KDV 1967 begangen zu haben.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Jänner 1983 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch dahingehend abgeändert, daß dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, am 4. Mai 1981 um ca. 4.01 Uhr einen Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, nämlich den Lkw der Marke und Type ÖAF 25280 FNG mit einem näher bestimmten Kennzeichen, auf der Bundesstraße 303 im Gemeindegebiet Göpfritz/Wild gelenkt und hiebei die nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV 1967 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 95 km/h (Fehlerbreite + oder - 7 km/h) überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV 1967 begangen zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 101/1977 beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -  sechs Monate, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sie endete daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vom 4. Mai 1981 im Beschwerdefall am 4. November 1981, sodaß bis zu diesem Tag von der Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung vorgenommen worden sein mußte, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.). Die Verfolgungshandlung muß, soll durch sie die Verjährung unterbrochen werden, hinsichtlich eines Verhaltens vorgenommen worden sein, das sich dem Tatbestand der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung unterstellen läßt. Die Verfolgungshandlung unterbricht sohin nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A, und die darauf beruhende weitere Judikatur.)Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977, beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -  sechs Monate, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sie endete daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vom 4. Mai 1981 im Beschwerdefall am 4. November 1981, sodaß bis zu diesem Tag von der Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung vorgenommen worden sein mußte, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Verfolgungshandlung ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.). Die Verfolgungshandlung muß, soll durch sie die Verjährung unterbrochen werden, hinsichtlich eines Verhaltens vorgenommen worden sein, das sich dem Tatbestand der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung unterstellen läßt. Die Verfolgungshandlung unterbricht sohin nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. (Vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9664/A, und die darauf beruhende weitere Judikatur.)

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs. 1 Z. 1 lit. a KDV 1967 schuldig erkannt. Diese Bestimmung lautet dahingehend, daß beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Fahrzeug mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse, die Geschwindigkeit von 70 km/h - es sei denn auf Autobahnen - nicht überschritten werden darf. Wesentliche Sachverhaltselemente einer derartigen Verwaltungsübertretung sind daher - wie die belangte Behörde auch in ihrer schriftlichen Äußerung vom 3. Februar 1984 einräumt -, daß es sich um einen Kraftwagen oder ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, außer es wäre ein Omnibus gewesen, gehandelt hat und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV 1967 schuldig erkannt. Diese Bestimmung lautet dahingehend, daß beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Fahrzeug mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse, die Geschwindigkeit von 70 km/h - es sei denn auf Autobahnen - nicht überschritten werden darf. Wesentliche Sachverhaltselemente einer derartigen Verwaltungsübertretung sind daher - wie die belangte Behörde auch in ihrer schriftlichen Äußerung vom 3. Februar 1984 einräumt -, daß es sich um einen Kraftwagen oder ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, außer es wäre ein Omnibus gewesen, gehandelt hat und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten wurde.

Die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer ist in der Erlassung der Strafverfügung vom 15. Mai 1981 gelegen gewesen, womit der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, am 4. Mai 1981 um 4.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der B 303 im Gemeindegebiet Göpfritz/Wild gelenkt zu haben, wobei er "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug um 25 km/h überschritten" habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 98 KFG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Z. 1 lit. a KDV 1967 begangen zu haben. Darin ist aber keines der beiden oben genannten wesentlichen Sachverhaltselemente enthalten, zumal daraus weder entnommen werden kann, daß der gegenständliche Lkw ein höchsten zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg aufgewiesen hat, noch ersichtlich ist, daß 70 km/h die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" war. Die von der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung, es sei "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug um 25 km/h überschritten" worden, reicht deshalb nicht aus, weil sich auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen eine "erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug" ergeben kann (siehe insbesondere § 20 Abs. 1 StVO 1960, wenn auch die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" nicht ziffernmäßig festgelegt wurde, sondern vom Einzelfall abhängt, wobei es unter anderem auf die "Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung" ankommt, sowie § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 44 Abs. 1, § 52 Z. 10 a und § 54 Abs. 1 StVO 1960, wonach im Verordnungsweg auch eine "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" verfügt werden kann, die sich beispielsweise nur auf Lkw's, generell oder für bestimmte Arten, bezieht) und erst dann der Schluß gerechtfertigt ist, es sei die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" überschritten worden, wenn diese hinreichend zum Ausdruck kommt.Die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer ist in der Erlassung der Strafverfügung vom 15. Mai 1981 gelegen gewesen, womit der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, am 4. Mai 1981 um 4.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw auf der B 303 im Gemeindegebiet Göpfritz/Wild gelenkt zu haben, wobei er "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug um 25 km/h überschritten" habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 98, KFG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV 1967 begangen zu haben. Darin ist aber keines der beiden oben genannten wesentlichen Sachverhaltselemente enthalten, zumal daraus weder entnommen werden kann, daß der gegenständliche Lkw ein höchsten zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg aufgewiesen hat, noch ersichtlich ist, daß 70 km/h die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" war. Die von der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung, es sei "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug um 25 km/h überschritten" worden, reicht deshalb nicht aus, weil sich auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen eine "erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Hinblick auf das Fahrzeug" ergeben kann (siehe insbesondere Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960, wenn auch die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" nicht ziffernmäßig festgelegt wurde, sondern vom Einzelfall abhängt, wobei es unter anderem auf die "Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung" ankommt, sowie Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 52, Ziffer 10, a und Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960, wonach im Verordnungsweg auch eine "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" verfügt werden kann, die sich beispielsweise nur auf Lkw's, generell oder für bestimmte Arten, bezieht) und erst dann der Schluß gerechtfertigt ist, es sei die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" überschritten worden, wenn diese hinreichend zum Ausdruck kommt.

In dem Rechtshilfeersuchen an das Bezirkspolizeikommissariat Simmering vom 24. Juli 1981 wurde lediglich auf die Anzeige verwiesen, in welcher zwar festgehalten ist, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit "schneller als 70 km/h (um 25 km/h) gefahren", aber auch darin nicht aufscheint, daß vom Beschwerdeführer ein Lkw "mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg" gelenkt wurde und für ihn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h gegolten hat.

Da innerhalb der Verjährungsfrist keine weitere Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen wurde, ist daher hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mit Beschluß vom 9. Dezember 1983 eine Anfrage an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 gerichtet. Der Beschwerdeführer hat sich der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die nunmehr zu seiner endgültigen erhoben wird, angeschlossen, und auch die erwähnte schriftliche Äußerung der belangten Behörde vom 3. Februar 1984 ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits mit Beschluß vom 9. Dezember 1983 eine Anfrage an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 gerichtet. Der Beschwerdeführer hat sich der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die nunmehr zu seiner endgültigen erhoben wird, angeschlossen, und auch die erwähnte schriftliche Äußerung der belangten Behörde vom 3. Februar 1984 ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.

Der Auffassung der belangten Behörde, dadurch, daß "in den Verfolgungshandlungen" jeweils von einem dem Kennzeichen nach bestimmten und daher konkreten Fahrzeug die Rede war, dieses aber ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 22000 kg aufweist, sei das Sachverhaltselement "schwerer als 3500 kg" durch die Anführung des vom Beschwerdeführer gelenkten Lkw's "in eindeutiger Weise verfolgt" worden, kann nämlich nicht beigepflichtet werden, zumal daraus - und zwar auch nicht in Verbindung, mit den Worten "im Hinblick auf das Fahrzeug" - keineswegs hervorgegangen ist, daß es hiebei überhaupt bzw. inwiefern es auf das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges angekommen ist. Auch die belangte Behörde selbst hat sich veranlaßt gesehen, im Spruch des angefochtenen Bescheides nachträglich (d.h. nach Ablauf der Verjährungsfrist) diesem Erfordernis Rechnung zu tragen. Da sich im übrigen eine Verfolgungshandlung nur auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung bezieht, sodaß die Angabe einer bestimmten Verwaltungsvorschrift fehlende Sachverhaltselemente nicht zu ersetzen vermag, erscheint eine solche im gegebenen Zusammenhang völlig ohne Bedeutung. Erst wenn einem Beschuldigten ein bestimmtes Verhalten, das sämtliche notwendigen Sachverhaltselemente enthält, angelastet wird, läßt sich daraus der Schluß, es liege ein Verstoß gegen eine bestimmte Verwaltungsvorschrift vor, ableiten. Dem Einwand, für den Beschwerdeführer habe der Aktenlage nach von Anfang an kein Zweifel darüber bestanden, weswegen er von der Behörde verfolgt werde, ist entgegenzuhalten, daß es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer entsprechenden Verfolgungshandlung bedarf und es daher nicht genügt, daß einem Beschuldigten aus anderen Gründen, beispielsweise durch eine zugrundeliegende Amtshandlung eines Straßenaufsichtsorgans oder den Inhalt der daraufhin erfolgten Anzeige, bekannt ist, daß er sich in einer bestimmten Weise strafbar gemacht hat.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodaß er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 24. Februar 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020077.X00

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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