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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG;Rechtssatz
Der Österreichischen Nationalbank obliegt bei Anwendung des Devisengesetzes die Wahrung der Interessen der heimischen Wirtschaft nicht nur bei für eine Rechtsbeziehung zwischen Vertragspartnern (hier: zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer) grundlegenden Rechtsgeschäften, sondern auch bei mit diesen Rechtsgeschäften in engstem Zusammenhang stehenden Folgegeschäften (hier: bei einem im Gefolge eines vermittelten Goldspekulationsgeschäftes in Aussicht genommenen Kapitaltransfer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982170080.X02Im RIS seit
24.02.1984