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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Versieht ein Beamter Wechseldienst (hier: Zollwachabteilung - Zollzweigstelle), so ist es für die Beurteilung der Einrechnung der Wegzeit ohne rechtliche Bedeutung, ob der Weg des Beamten von seiner Wohnung zur Zollzweigstelle an der Zollwachabteilung vorbeiführt oder nicht, weil bei Dienstantritt in der Zollwachestelle eine einheitliche Beurteilung der Zeit als "Dienst-Versehen" im Sinne des § 49 Abs 1 BDG 1979 geboten ist (Hinweis E 30.1.1980, 1075/78, VwSlg 10028 A/1980).Versieht ein Beamter Wechseldienst (hier: Zollwachabteilung - Zollzweigstelle), so ist es für die Beurteilung der Einrechnung der Wegzeit ohne rechtliche Bedeutung, ob der Weg des Beamten von seiner Wohnung zur Zollzweigstelle an der Zollwachabteilung vorbeiführt oder nicht, weil bei Dienstantritt in der Zollwachestelle eine einheitliche Beurteilung der Zeit als "Dienst-Versehen" im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 geboten ist (Hinweis E 30.1.1980, 1075/78, VwSlg 10028 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120160.X02Im RIS seit
29.03.2005