Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde der Dipl. Kfm. FZ in R, vertreten durch Dr. Roland Arko, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. August 1983, Zl. Ro-318/9/1983, betreffend Bestrafungen nach dem Kärntner Landschaftsschutzgesetz 1981 und nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2) Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen, wird zurückgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. März 1983, GZ. 41.475/82, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe:
"als Grundeigentümerin im Frühjahr 1982 (bis 8.5.1982) durch das Erdbewegungsunternehmen HS "im Bereich des G-sees," (in der Folge - See) "Gemeinde G "ohne die erforderliche Bewilligung 1.) an der Nordwestseite des Sees Rodungsabraum auf einer Länge von ca. 100 m im dichten Schilfbereich und 2.) an der Nordwestseite des Sees ebenfalls Rodungsabraum und Erdreich auf einer Länge von ca. 100 m im Seebereich (Wasserfläche) anhäufen und ablagern lassen sowie 3.) in den Anschüttungsbereichen wild wachsende, seltene Uferpflanzen und frei lebende, nicht jagdbare Tiere vernichtet bzw. in ihrem Lebensraum beeinträchtigt."
Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, ihr Auftrag an HS habe im Frühjahr 1982 nur dahin gelautet, geringfügige Meliorierungsarbeiten ausschließlich im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke durchzuführen, damit die jährlich wiederkehrenden Feldbestellungs- und Christbaumanpflanzungsarbeiten durch vereinzelt zurückgebliebene Wurzelstöcke nicht behindert würden; gleichzeitig habe sie HS schriftlich angewiesen, insbesondere die Vorschriften des § 2 Abs. 1 lit. d LSchG genauestens einzuhalten, da Bewilligungen, um im Bereich von Schilf-, Moor- oder Sumpfzonen Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen usw. vorzunehmen, nicht beantragt worden seien. Zur Sicherheit seien für HS die Grenzlinien durch einen Geometer ausgepflockt und HS ein Katasterauszug zur Verfügung gestellt worden. Für allfällige Eigenmächtigkeiten des HS dürfe die Beschwerdeführerin nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die einzige Tätigkeit des HS im Frühjahr 1982 sei am 8. Mai 1982 erfolgt und habe sich über ca. 1 Stunde erstreckt. Die der Beschwerdeführerin angelasteten Maßnahmen seien unzweifelhaft schon im Winter 1980/81 durch den Schlägerungsunternehmer JG durchgeführt worden. Dabei habe es sich um Schadholzaufbereitungsarbeiten unter großen technischen Schwierigkeiten im Gefolge von Waldschäden gehandelt, die durch illegale Aufstauungen (Staunässe) entstanden seien, wobei der Schnee- und Windbruch in die Schilfzone gestürzt sei. Dies sei bringungstechnisch unvermeidlich gewesen. Es sei höhere Gewalt vorgelegen. Am 10. und 11. Mai 1982 sei gepflügt und kultiviert worden, dadurch könne beim Ortsaugenschein durch den späteren Sachbearbeiter der Kärntner Landesregierung am 12. Mai 1982 irrtümlich der Eindruck entstanden sein, die frischen Ackerungs- und Umbruchsarbeiten seien durch die Schubraupe des HS bewirkt worden. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Zeugen, deren Vernehmung an Ort und Stelle erfolgen solle und auf ein einzuholendes Gutachten eines Forstsachverständigen. Ein See sei, so behauptete die Beschwerdeführerin, nicht vorhanden gewesen. Bereits 1959 sei vom Vermessungsamt eine Kulturgattungsänderung von Teich in Sumpf festgestellt worden. Hinsichtlich der Schadholzaufbereitungsarbeiten im Winter 1980/81 wäre unzweifelhaft Verfolgungsverjährung eingetreten. Von einer "böswilligen oder missbräuchlichen Beschädigung, Vernichtung oder Verwertung" wild wachsender, seltener "Uferpflanzen" und frei lebender, nicht jagdbarer Tiere (§ 7 Abs. 1 NSchG) könne keine Rede sein, weil es sich um eine pflichtgemäße Schadholzaufbereitung gehandelt habe. 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte vor, ihr Auftrag an HS habe im Frühjahr 1982 nur dahin gelautet, geringfügige Meliorierungsarbeiten ausschließlich im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke durchzuführen, damit die jährlich wiederkehrenden Feldbestellungs- und Christbaumanpflanzungsarbeiten durch vereinzelt zurückgebliebene Wurzelstöcke nicht behindert würden; gleichzeitig habe sie HS schriftlich angewiesen, insbesondere die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, LSchG genauestens einzuhalten, da Bewilligungen, um im Bereich von Schilf-, Moor- oder Sumpfzonen Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen usw. vorzunehmen, nicht beantragt worden seien. Zur Sicherheit seien für HS die Grenzlinien durch einen Geometer ausgepflockt und HS ein Katasterauszug zur Verfügung gestellt worden. Für allfällige Eigenmächtigkeiten des HS dürfe die Beschwerdeführerin nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die einzige Tätigkeit des HS im Frühjahr 1982 sei am 8. Mai 1982 erfolgt und habe sich über ca. 1 Stunde erstreckt. Die der Beschwerdeführerin angelasteten Maßnahmen seien unzweifelhaft schon im Winter 1980/81 durch den Schlägerungsunternehmer JG durchgeführt worden. Dabei habe es sich um Schadholzaufbereitungsarbeiten unter großen technischen Schwierigkeiten im Gefolge von Waldschäden gehandelt, die durch illegale Aufstauungen (Staunässe) entstanden seien, wobei der Schnee- und Windbruch in die Schilfzone gestürzt sei. Dies sei bringungstechnisch unvermeidlich gewesen. Es sei höhere Gewalt vorgelegen. Am 10. und 11. Mai 1982 sei gepflügt und kultiviert worden, dadurch könne beim Ortsaugenschein durch den späteren Sachbearbeiter der Kärntner Landesregierung am 12. Mai 1982 irrtümlich der Eindruck entstanden sein, die frischen Ackerungs- und Umbruchsarbeiten seien durch die Schubraupe des HS bewirkt worden. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Zeugen, deren Vernehmung an Ort und Stelle erfolgen solle und auf ein einzuholendes Gutachten eines Forstsachverständigen. Ein See sei, so behauptete die Beschwerdeführerin, nicht vorhanden gewesen. Bereits 1959 sei vom Vermessungsamt eine Kulturgattungsänderung von Teich in Sumpf festgestellt worden. Hinsichtlich der Schadholzaufbereitungsarbeiten im Winter 1980/81 wäre unzweifelhaft Verfolgungsverjährung eingetreten. Von einer "böswilligen oder missbräuchlichen Beschädigung, Vernichtung oder Verwertung" wild wachsender, seltener "Uferpflanzen" und frei lebender, nicht jagdbarer Tiere (Paragraph 7, Absatz eins, NSchG) könne keine Rede sein, weil es sich um eine pflichtgemäße Schadholzaufbereitung gehandelt habe.
2.1. Die Kärntner Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Einsatzleiter der Kärntner Bergwacht, der die Anzeige erstattet hatte, sowie HS als Zeugen, und den Sachverständigen der Abteilung 20 - Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung, welcher am Augenschein vom 12. Mai 1982 teilgenommen hatte; außerdem nahm die belangte Behörde in "diverse Luftaufnahmen" (eine davon durch das Datum 5. Oktober 1981 näher bezeichnet) Einsicht. Die Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme zu den ihr von der Berufungsbehörde zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen.
2.2. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung (I/1.2) als unbegründet ab und änderte den Spruch des Straferkenntnisses, so daß es zu lauten habe, die Beschwerdeführerin
"hat als Grundeigentümerin im Frühjahr 1982 (bis 8. Mai 1982) durch das Erdbewegungsunternehmen HS im Bereich des Sees, Gemeinde G, ohne die erforderliche Bewilligung bzw. in verordnungswidrigerweise
1. an der Südwestseite des Sees Rodungsabraum und Erdmaterial auf einer Länge von ca 100 m in dichtem Schilfbestand und
2. an der Südwest- bzw. Südseite des Sees ebenfalls Rodungsabraum und Erdreich auf einer Länge von ca. 100 m in den Seebereich (offene Wasserfläche) anhäufen und ablagern lassen, sowie
3. in den Anschüttungsbereichen Rohr- bzw. Schilfbestände sowie die dort befindliche Ufervegetation zerstören lassen.
Sie hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, in ihrem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und ihretwegen daher auch nicht bestraft zu werden. Sie behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gegen sie einzustellen.
3.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin begründet die Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Vernehmung der von ihr zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Verantwortung angebotenen Zeugen unterlassen habe, bei deren Durchführung sich die Richtigkeit ihrer Darstellung erwiesen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Beschwerdeführerin darin bei, dass die belangte Behörde von der Durchführung der angebotenen Entlastungsbeweise nicht hätte Abstand nehmen dürfen:
1.1. Die der Anzeige der Kärntner Bergwacht beigeschlossenen drei Fotografien lassen entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht erkennen, dass Schlagabraum vermischt mit Erde in die offene Wasserfläche des Sees eingebracht wurde. Aus ihnen ist lediglich ein Zustand im Zeitpunkt der Aufnahme entnehmbar, nicht jedoch, wie sich die Situation früher dargestellt hat, insbesondere nicht, ob an den Stellen, an welchen auf den Fotografien Erde oder Pflanzen ersichtlich sind, früher die Wasserfläche des Sees war.
1.2. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Beobachtungen beim Ortsaugenschein vom 12. Mai 1982 kann nicht entnommen werden, aus welchem Grund die "frischen Spuren" ihren Ursprung nicht in den von der Beschwerdeführerin behaupteten Ackerungs- und Umbruchsarbeiten gehabt haben sollten. Die aus den Bodenproben gezogenen Schlussfolgerungen geben ohne nachvollziehbare sachverständige Begründung keine Auskunft über den Zeitpunkt, in dem die Überschichtung des gewachsenen Bodens mit Braunerde erfolgt ist.
1.3. Von einem Luftbild vom 7. Oktober 1982 ist erstmals in der Gegenschrift die Rede. Die mit den Verwaltungsakten vorgelegten Luftbilder tragen die Aufnahmedaten 6. Oktober 1981 und 7. Oktober 1982. Beide wurden der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht und durften daher nicht zur Stützung der Feststellungen der belangten Behörde herangezogen werden, weil von dieser insofern das Parteiengehör verletzt worden ist. Das im Berufungsverfahren als einziges datumsmäßig bezeichnete Luftbild vom 5. Oktober 1981 findet sich in den mit der Gegenschrift vorgelegten Verwaltungsakten nicht. Aus den beiden erwähnten, in den Verwaltungsakten erliegenden Luftbildern lassen sich ohne Zuhilfenahme der beigehefteten Legende die von der belangten Behörde behaupteten Tatsachen nicht entnehmen. Die Richtigkeit dieser Legende lässt sich aber nicht überprüfen, weil hiezu eine nachvollziehbare Begründung für die Auswertung der Luftbilder fehlt. Auch diese Unterlagen reichen daher zur Stützung der Feststellungen der belangten Behörde nicht aus. Gleiches gilt für das von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren Zl. 83/10/0221 des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegte Luftbild vom 5. Oktober 1981 und für die von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren Zl. 83/10/0240 des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Luftbilder vom 7. November 1982 und vom 18. Mai 1983.
1.4. Es verbleiben daher lediglich die Angaben der beiden Bergwächter, von denen einer nach den bisher unwiderlegt gebliebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin deren langjähriger Gegner in der Frage rechtswidriger Aufstauung des Sees ist. Im übrigen fehlt es aber auch an einer ausführlichen Vernehmung der beiden Bergwächter als Zeugen darüber, wie lange ihre Beobachtungen am 8. Mai 1982 überhaupt gedauert haben, welche Arbeitsvorgänge sie im einzelnen beobachtet haben und an welcher Stelle sich diese von ihnen beobachteten Arbeitsvorgänge abgespielt haben.
Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse erlaubten es der belangten Behörde daher nicht, von der Vernehmung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen, die in diesem Fall zum Zwecke der Wahrheitsfindung an Ort und Stelle stattzufinden gehabt hätte, abzusehen, ohne hiedurch gegen das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung zu verstoßen.
1.5. Außerdem fehlt es an jedem Ermittlungsergebnis für die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin habe die als Verstoß gegen das Landschaftsschutzgesetz 1981 und das Naturschutzgesetz (die Durchführungsverordnung hiezu) angesehenen Maßnahmen angeordnet. Gerade dies war von der Beschwerdeführerin mit der konkretisierten Behauptung bestritten worden, HS habe, sollten derartige Handlungen von ihm gesetzt worden sein, gegen die ausdrücklichen Anordnungen der Beschwerdeführerin verstoßen. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Vorbringen fehlt dem angefochtenen Bescheid.
1.6. Da sich somit nicht ausschließen lässt, dass die belangte Behörde bei Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise und bei Beachtung ihrer Begründungspflicht zu den der Verantwortung der Beschwerdeführerin entsprechenden Feststellungen gelangt wäre, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid deshalb an, weil er entgegen der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 den Tatort nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bezeichnet. Wie schon die angebliche Verwechslung der Himmelsrichtungen durch die Behörde erster Instanz zeigt, reicht eine derart oberflächliche Beschreibung des Tatortes nicht aus, um eine Identifizierung der Tathandlung zu gewährleisten. Eine präzise Tatortbeschreibung wäre im Hinblick auf die Vielzahl der der Beschwerdeführerin im Gebiet des Sees angelasteten Straftaten umso notwendiger gewesen. Sie hätte erforderlichenfalls durch Anfertigung einer zum Bestandteil des Bescheides zu machenden Skizze zu erfolgen gehabt. 2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid deshalb an, weil er entgegen der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 den Tatort nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bezeichnet. Wie schon die angebliche Verwechslung der Himmelsrichtungen durch die Behörde erster Instanz zeigt, reicht eine derart oberflächliche Beschreibung des Tatortes nicht aus, um eine Identifizierung der Tathandlung zu gewährleisten. Eine präzise Tatortbeschreibung wäre im Hinblick auf die Vielzahl der der Beschwerdeführerin im Gebiet des Sees angelasteten Straftaten umso notwendiger gewesen. Sie hätte erforderlichenfalls durch Anfertigung einer zum Bestandteil des Bescheides zu machenden Skizze zu erfolgen gehabt.
3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid auch deshalb an, weil die belangte Behörde in dem von ihr festgestellten Verhalten eine Übertretung "in Verbindung mit § 7 VStG 1950" erblickte: 3. Inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid auch deshalb an, weil die belangte Behörde in dem von ihr festgestellten Verhalten eine Übertretung "in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1950" erblickte:
§ 7 VStG 1950 lautet: Paragraph 7, VStG 1950 lautet:
"Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist."
Weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch seiner Begründung ist entnehmbar, dass die Beschwerdeführerin HS vorsätzlich veranlasst habe, die erwähnten Verwaltungsübertretungen zu begehen, oder sie diesem vorsätzlich die Begehung der Verwaltungsübertretungen erleichtert habe. Tatsachenfeststellungen, welche die Subsumtion eines Verhaltens der Beschwerdeführerin als Anstiftung oder als Beihilfe erlaubten, fehlen.
Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht einmal entnehmbar, ob der belangten Behörde mit ihrem Schuldspruch der Vorwurf der Anstiftung oder der Vorwurf der Beihilfe vorschwebte. Kumulation beider Vorwürfe als eine Tat ist rechtlich nicht denkbar.
Im übrigen wurde innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 nach Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten keine Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, welche sich auf alle jene Sachverhaltselemente bezogen hätte, deren Verwirklichung zur Begehung der Straftat der Anstiftung oder der Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 erforderlich wäre.Im übrigen wurde innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 nach Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten keine Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, welche sich auf alle jene Sachverhaltselemente bezogen hätte, deren Verwirklichung zur Begehung der Straftat der Anstiftung oder der Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 erforderlich wäre.
4. Es kann aber auch der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden, unter einem schädigenden Eingriff in die Natur, der durch die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist (§ 14 NSchG, § 1 der Verordnung, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. Jänner 1972, Zl. 7-42/71), könnten Anschüttungen in eine offene Seefläche (zur Schaffung neuer landwirtschaftlicher Flächen) unter Vernichtung der Ufervegetation nicht verstanden werden, sondern (nur) Maßnahmen auf bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen zur Erzielung oder Verbesserung des Ertrages: 4. Es kann aber auch der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden, unter einem schädigenden Eingriff in die Natur, der durch die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist (Paragraph 14, NSchG, Paragraph eins, der Verordnung, der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. Jänner 1972, Zl. 7-42/71), könnten Anschüttungen in eine offene Seefläche (zur Schaffung neuer landwirtschaftlicher Flächen) unter Vernichtung der Ufervegetation nicht verstanden werden, sondern (nur) Maßnahmen auf bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen zur Erzielung oder Verbesserung des Ertrages:
§ 14 NSchG und damit übereinstimmend § 1 der erwähnten Verordnung nehmen von einem Verbot schädigender Eingriffe, zu dessen Anordnung der Verordnungsgeber in § 14 NSchG ermächtigt wurde, u.a. jene Eingriffe aus, die durch ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder durch Kulturarbeiten notwendig sind. Die betreffende Ausnahme schließt daher den schädigenden Charakter des Eingriffes in die Natur keineswegs aus, sondern setzt ihn zu ihrem Eintreten voraus. Paragraph 14, NSchG und damit übereinstimmend Paragraph eins, der erwähnten Verordnung nehmen von einem Verbot schädigender Eingriffe, zu dessen Anordnung der Verordnungsgeber in Paragraph 14, NSchG ermächtigt wurde, u.a. jene Eingriffe aus, die durch ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder durch Kulturarbeiten notwendig sind. Die betreffende Ausnahme schließt daher den schädigenden Charakter des Eingriffes in die Natur keineswegs aus, sondern setzt ihn zu ihrem Eintreten voraus.
Entwässerungs- und Trockenlegungsarbeiten können aber sehr wohl ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung darstellen, wenn sie durch die Regeln des Wirtschaftens auf dem betreffenden Gebiet der Landeskultur geboten sind. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist im Ermittlungsverfahren - allenfalls unter Zuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen - daher jeweils zu klären.
Auf Grund der von ihr vertretenen unrichtigen Rechtsansicht, ließ die belangte Behörde den Sachverhalt daher in diesem wesentlichen Punkt unaufgeklärt.
5. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit (II/2 bis 4) drängt die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (II/1) in den Hintergrund, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden musste. 5. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit (II/2 bis 4) drängt die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (II/1) in den Hintergrund, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden musste.
6. Der Antrag, das Strafverfahren einzustellen, war wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Danach steht Ersatz der den Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer nicht zu. Die Beschwerde musste nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht werden; der zur Rechtsdurchsetzung notwendige Stempelaufwand für Eingabengebühr betrug daher nur S 200,--. Weiters hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz des Aufwandes an Stempelgebühr für die Vollmacht (S 100,--) und an Beilagengebühr für eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 100,--). Die Vorlage weiterer Beilagen war zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig. 7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Danach steht Ersatz der den Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer nicht zu. Die Beschwerde musste nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht werden; der zur Rechtsdurchsetzung notwendige Stempelaufwand für Eingabengebühr betrug daher nur S 200,--. Weiters hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz des Aufwandes an Stempelgebühr für die Vollmacht (S 100,--) und an Beilagengebühr für eine erforderliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 100,--). Die Vorlage weiterer Beilagen war zur Rechtsdurchsetzung nicht notwendig.
Wien, am 27. Februar 1984
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100259.X00Im RIS seit
21.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009