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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 44 Abs 1 WRG 1959 iVm § 13 Abs 3 AVG 1950 ergibt sich, daß der Antragsteller (Bund oder Land) seinen Antrag so zu konkretisieren hat, daß die Behörde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, was Gegenstand des Verfahrens zu sein hat und mit welchen Verfahrensparteien das Verwaltungsverfahren einzuleiten ist. Es ist daher Sache derjenigen Gebietskörperschaft (Bund oder Land) die allein antragsberechtigt sind (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Das österr Wasserrecht2, S 274 Anm 2), die ein Verlangen nach § 44 Abs 1 WRG 1959 stellt, schon im Antrag die für die Festsetzung von Beiträgen wesentlichen tatsächlichen Umstände darzutun, insbesondere aufzuzeigen, welchen Schutzbauten und Regulierungsbauten (bzw Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer) im Einzelfall positive Eigenschaften iSd § 44 Abs 1 WRG 1959 zugeschrieben werden und welchen angrenzenden Liegenschaften und benachbarten Wasseranlagen durch diese Bauten (oder Arbeiten) ein Nutzen zukommen soll. Diesen Liegenschaftseigentümern und Wasserberechtigten kommt ebenso wie dem Projektswerber und der antragstellenden Gebietskörperschaft (Bund oder Land) Parteistellung zu.Aus der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 ergibt sich, daß der Antragsteller (Bund oder Land) seinen Antrag so zu konkretisieren hat, daß die Behörde in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, was Gegenstand des Verfahrens zu sein hat und mit welchen Verfahrensparteien das Verwaltungsverfahren einzuleiten ist. Es ist daher Sache derjenigen Gebietskörperschaft (Bund oder Land) die allein antragsberechtigt sind (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, Das österr Wasserrecht2, S 274 Anmerkung 2), die ein Verlangen nach Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 stellt, schon im Antrag die für die Festsetzung von Beiträgen wesentlichen tatsächlichen Umstände darzutun, insbesondere aufzuzeigen, welchen Schutzbauten und Regulierungsbauten (bzw Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer) im Einzelfall positive Eigenschaften iSd Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 zugeschrieben werden und welchen angrenzenden Liegenschaften und benachbarten Wasseranlagen durch diese Bauten (oder Arbeiten) ein Nutzen zukommen soll. Diesen Liegenschaftseigentümern und Wasserberechtigten kommt ebenso wie dem Projektswerber und der antragstellenden Gebietskörperschaft (Bund oder Land) Parteistellung zu.
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070351.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013