TE Vwgh Erkenntnis 1984/2/28 83/07/0351

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §8 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §44 Abs1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des Bundes, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik in Wien I, Stubenring 1, GZl. 805.045/6-III-12/83, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Oktober 1983, Zl. 1/01-20.475/7-1980, betreffend Beitragsleistungen nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des Bundes, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik in Wien römisch eins, Stubenring 1, GZl. 805.045/6-III-12/83, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Oktober 1983, Zl. 1/01-20.475/7-1980, betreffend Beitragsleistungen nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. November 1980 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des Wenghofgrabens im Zuge des Bauvorhabens "Radstadt-West" unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt 17. dieser Auflagen wurde ausgesprochen: "Zum Erreichen der Funktionsfähigkeit der oben angeführten Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der B 99 ist die Errichtung einer Geschiebedosieranlage am Schwemmkegelhals unbedingt erforderlich. Diese ist bis zur Benützung der neuen Bundesstraße zu errichten. Diese ist im Hinblick auf ihre Dimensionierung, Fassungsvermögen und Art der Konstruktion im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Pongau, zu planen. Die Projektsvorlage hat bis 31. Dezember 1980 zu erfolgen." Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1981 zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück und führte in diesem weiters aus, durch die Verfahrensverzögerung könne der bescheidmäßig festgelegte Fertigstellungstermin nicht mehr eingehalten werden. Es werde daher um Fristverlängerung bis 31. Dezember 1982 ersucht. Gleichzeitig werde beantragt, die Eigentümer der durch diese Verbauungsmaßnahmen begünstigten Liegenschaften im Sinne des § 42 bzw. § 44 WRG 1959 zu Errichtungs- und Erhaltungsbeiträgen heranzuziehen. Mit Schreiben vom 16. März 1982 legte der Beschwerdeführer Projektsunterlagen für das Geschiebedosierwerk am Schwemmkegelhals des Wenghofgrabens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vor. Gleichzeitig wurde um Feststellung gebeten, inwieweit im Hinblick auf die Heranziehung der Interessenten zu Beiträgen die betroffenen Anrainer durch die Verbauungsmaßnahmen einen entsprechenden Vorteil erlangen. Ein entsprechender Antrag sei bereits gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung über dieses Projekt am 28. April 1982 erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, bezüglich der Beitragsleistungen behalte sich der Beschwerdeführer eine Festlegung auf Grund eines noch zu erstellenden Vorteilsoperates anläßlich einer neuerlichen Verhandlung vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 7. Mai 1982 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geschiebedosiersperre am Wenghofgraben in Radstadt bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Spruchabschnitt E dieses Bescheides wurde ausgesprochen, der Antrag der Bundesstraßenverwaltung, die Behörde möge gemäß §§ 44 und 42 WRG 1959 begünstigte Liegenschaftseigentümer zu Interessentenbeiträgen heranziehen, bleibe einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Dazu führte die Behörde erster Instanz in diesem Bescheid begründend aus, in Übereinstimmung mit dem Begehren auf Heranziehung zu Interessentenbeiträgen bleibe eine diesbezügliche Entscheidung einem gesonderten Verfahren nach Vorliegen eines Vorteilsoperates vorbehalten. Insbesondere seien dabei auch die bestehenden Erhaltungsverpflichtungen von Verbauungen im Wenghofgraben zu berücksichtigen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. November 1980 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung des Wenghofgrabens im Zuge des Bauvorhabens "Radstadt-West" unter Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt 17. dieser Auflagen wurde ausgesprochen: "Zum Erreichen der Funktionsfähigkeit der oben angeführten Sicherungsmaßnahmen zum Schutze der B 99 ist die Errichtung einer Geschiebedosieranlage am Schwemmkegelhals unbedingt erforderlich. Diese ist bis zur Benützung der neuen Bundesstraße zu errichten. Diese ist im Hinblick auf ihre Dimensionierung, Fassungsvermögen und Art der Konstruktion im Einvernehmen mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Pongau, zu planen. Die Projektsvorlage hat bis 31. Dezember 1980 zu erfolgen." Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1981 zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück und führte in diesem weiters aus, durch die Verfahrensverzögerung könne der bescheidmäßig festgelegte Fertigstellungstermin nicht mehr eingehalten werden. Es werde daher um Fristverlängerung bis 31. Dezember 1982 ersucht. Gleichzeitig werde beantragt, die Eigentümer der durch diese Verbauungsmaßnahmen begünstigten Liegenschaften im Sinne des Paragraph 42, bzw. Paragraph 44, WRG 1959 zu Errichtungs- und Erhaltungsbeiträgen heranzuziehen. Mit Schreiben vom 16. März 1982 legte der Beschwerdeführer Projektsunterlagen für das Geschiebedosierwerk am Schwemmkegelhals des Wenghofgrabens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vor. Gleichzeitig wurde um Feststellung gebeten, inwieweit im Hinblick auf die Heranziehung der Interessenten zu Beiträgen die betroffenen Anrainer durch die Verbauungsmaßnahmen einen entsprechenden Vorteil erlangen. Ein entsprechender Antrag sei bereits gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung über dieses Projekt am 28. April 1982 erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, bezüglich der Beitragsleistungen behalte sich der Beschwerdeführer eine Festlegung auf Grund eines noch zu erstellenden Vorteilsoperates anläßlich einer neuerlichen Verhandlung vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 7. Mai 1982 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geschiebedosiersperre am Wenghofgraben in Radstadt bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Spruchabschnitt E dieses Bescheides wurde ausgesprochen, der Antrag der Bundesstraßenverwaltung, die Behörde möge gemäß Paragraphen 44 und 42 WRG 1959 begünstigte Liegenschaftseigentümer zu Interessentenbeiträgen heranziehen, bleibe einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Dazu führte die Behörde erster Instanz in diesem Bescheid begründend aus, in Übereinstimmung mit dem Begehren auf Heranziehung zu Interessentenbeiträgen bleibe eine diesbezügliche Entscheidung einem gesonderten Verfahren nach Vorliegen eines Vorteilsoperates vorbehalten. Insbesondere seien dabei auch die bestehenden Erhaltungsverpflichtungen von Verbauungen im Wenghofgraben zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 1982 teilte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bauten und Technik bezüglich der Durchführung über die Festlegung der Beiträge zu den Baumaßnahmen im Wenghofgraben mit. Danach sei entsprechend den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere der §§ 44 ff, Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, über das Vorliegen einer derartigen Beitragspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - erforderlichenfalls mittels Bescheid - abzusprechen. Auf welche Art und Weise die Behörde ihre Entschädigungsgrundlage wähle, sei zunächst ausschließlich ihre eigene Angelegenheit, keinesfalls jedoch handle es sich hiebei um eine Tätigkeit, welche vom Beschwerdeführer als Antragsteller auszuführen sei. Da die Wasserrechtsbehörde im übrigen unter Punkt E ihres Bescheides vom 7. Mai 1982 festgestellt habe, daß der Antrag des Beschwerdeführers über die Heranziehung begünstigter Liegenschaftseigentümer zu Interessentenbeiträgen einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibe, müßte es ausreichen, von der Behörde erster Instanz, welche den vorliegenden Bescheid erlassen habe, unter Hinweis auf diesen Punkt nunmehr eine Entscheidung zu fordern. In diesem Antrag wären der Einfachheit halber sämtliche nach Auffassung des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben der Bundesstraßenverwaltung Begünstigten anzuführen. Im weiteren wurden acht nach Ansicht des Beschwerdeführers Begünstigte ohne nähere Anschrift angeführt und der Antrag auf Entscheidung wiederholt.Mit Schriftsatz vom 22. November 1982 teilte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Bauten und Technik bezüglich der Durchführung über die Festlegung der Beiträge zu den Baumaßnahmen im Wenghofgraben mit. Danach sei entsprechend den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere der Paragraphen 44, ff, Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, über das Vorliegen einer derartigen Beitragspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - erforderlichenfalls mittels Bescheid - abzusprechen. Auf welche Art und Weise die Behörde ihre Entschädigungsgrundlage wähle, sei zunächst ausschließlich ihre eigene Angelegenheit, keinesfalls jedoch handle es sich hiebei um eine Tätigkeit, welche vom Beschwerdeführer als Antragsteller auszuführen sei. Da die Wasserrechtsbehörde im übrigen unter Punkt E ihres Bescheides vom 7. Mai 1982 festgestellt habe, daß der Antrag des Beschwerdeführers über die Heranziehung begünstigter Liegenschaftseigentümer zu Interessentenbeiträgen einem gesonderten Bescheid vorbehalten bleibe, müßte es ausreichen, von der Behörde erster Instanz, welche den vorliegenden Bescheid erlassen habe, unter Hinweis auf diesen Punkt nunmehr eine Entscheidung zu fordern. In diesem Antrag wären der Einfachheit halber sämtliche nach Auffassung des Beschwerdeführers durch das Bauvorhaben der Bundesstraßenverwaltung Begünstigten anzuführen. Im weiteren wurden acht nach Ansicht des Beschwerdeführers Begünstigte ohne nähere Anschrift angeführt und der Antrag auf Entscheidung wiederholt.

Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Behörde erster Instanz vom 30. November 1982 wurde unter Hinweis auf den Bescheid vom 7. Mai 1982 bekanntgegeben, das Verlangen des nunmehrigen Beschwerdeführers, sonstige Eigentümer von Liegenschaften im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu angemessenen Beitragskosten zu verhalten, sei insbesondere im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durch ein entsprechendes Vorteilsoperat zu begründen. Jedenfalls sei es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, bei derartigen Verlangen zu projektieren bzw. die erforderlichen Begründungen zu geben. Dem Beschwerdeführer werde daher nochmals Gelegenheit gegeben, sein Verlangen nach Heranziehung von Eigentümern von Liegenschaften zu Interessentenleistungen für die Verbauung des Wenghofgrabens durch Vorlage eines Vorteilsoperates zu begründen. Hiefür werde eine Frist bis längstens 28. Februar 1983 gesetzt, ansonsten das Ansuchen als zurückgezogen gelte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1982 ersuchte der Beschwerdeführer, die Frist für die Vorlage des Vorteilsoperates bis zum 31. Dezember 1983 zu verlängern. Dieses Ersuchen wurde von der Behörde erster Instanz zustimmend zur Kenntnis genommen.Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Behörde erster Instanz vom 30. November 1982 wurde unter Hinweis auf den Bescheid vom 7. Mai 1982 bekanntgegeben, das Verlangen des nunmehrigen Beschwerdeführers, sonstige Eigentümer von Liegenschaften im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu angemessenen Beitragskosten zu verhalten, sei insbesondere im Sinne der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 durch ein entsprechendes Vorteilsoperat zu begründen. Jedenfalls sei es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, bei derartigen Verlangen zu projektieren bzw. die erforderlichen Begründungen zu geben. Dem Beschwerdeführer werde daher nochmals Gelegenheit gegeben, sein Verlangen nach Heranziehung von Eigentümern von Liegenschaften zu Interessentenleistungen für die Verbauung des Wenghofgrabens durch Vorlage eines Vorteilsoperates zu begründen. Hiefür werde eine Frist bis längstens 28. Februar 1983 gesetzt, ansonsten das Ansuchen als zurückgezogen gelte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1982 ersuchte der Beschwerdeführer, die Frist für die Vorlage des Vorteilsoperates bis zum 31. Dezember 1983 zu verlängern. Dieses Ersuchen wurde von der Behörde erster Instanz zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1983 teilte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz folgendes mit:

"Es ist Sache der Wasserrechtsbehörde, nicht jedoch der Bundesstraßenverwaltung, als Antragsteller, allfällige Vorteile von im Sinne des § 43 bzw. § 44 WRG Beitragspflichten "in Form eines Vorteilsoperates" nachzuweisen. Der zitierte § 44 Abs. 1 verweist in seinem letzten Satz nämlich ausdrücklich auf § 117 des WRG, (wonach das Verfahren eindeutig vergeben ist), nicht jedoch auf § 103 Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes, welcher von der Wasserrechtsbehörde fälschlicherweise immer wieder herangezogen wird. Die Ansicht, daß für das Verfahren nach § 43 und § 44 WRG keine Ausnahme von dieser Formvorschrift bestehe, ist daher unrichtig und steht im Widerspruch zum Wortlaut des Wasserrechtsgesetzes.""Es ist Sache der Wasserrechtsbehörde, nicht jedoch der Bundesstraßenverwaltung, als Antragsteller, allfällige Vorteile von im Sinne des Paragraph 43, bzw. Paragraph 44, WRG Beitragspflichten "in Form eines Vorteilsoperates" nachzuweisen. Der zitierte Paragraph 44, Absatz eins, verweist in seinem letzten Satz nämlich ausdrücklich auf Paragraph 117, des WRG, (wonach das Verfahren eindeutig vergeben ist), nicht jedoch auf Paragraph 103, Absatz eins, Litera d, des Wasserrechtsgesetzes, welcher von der Wasserrechtsbehörde fälschlicherweise immer wieder herangezogen wird. Die Ansicht, daß für das Verfahren nach Paragraph 43 und Paragraph 44, WRG keine Ausnahme von dieser Formvorschrift bestehe, ist daher unrichtig und steht im Widerspruch zum Wortlaut des Wasserrechtsgesetzes."

In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, sein Schreiben um Fristverlängerung zwecks Vorlage des Vorteilsoperates als gegenstandslos zu betrachten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 6. Juli 1983 wurde gemäß §§ 98, 44 und 42, 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950 der Antrag des Beschwerdeführers, die Behörde möge gemäß §§ 44 und 42 WRG 1959 begünstigte Liegenschaftseigentümer zu Interessentenbeiträgen heranziehen, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, es wäre Sache der Behörde gewesen, mittels Bescheid die beitragspflichtigen Interessenten festzustellen sowie die Höhe der von diesen zu erbringenden Beitragsleistungen zu ermitteln. Aus diesem Grunde sei die Nichtvorlage eines Vorteilsoperates durch den Beschwerdeführer auch kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, welches die Behörde zur Zurückweisung berechtigt hätte. Sie hätte vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden und auf Grund der Bestimmungen der §§ 43, 44 und 117 WRG die Interessentenbeiträge festzusetzen gehabt. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben und gemäß § 117 WRG die Interessentenbeiträge festzusetzen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 6. Juli 1983 wurde gemäß Paragraphen 98, 44 und 42, 103 Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 der Antrag des Beschwerdeführers, die Behörde möge gemäß Paragraphen 44 und 42 WRG 1959 begünstigte Liegenschaftseigentümer zu Interessentenbeiträgen heranziehen, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, es wäre Sache der Behörde gewesen, mittels Bescheid die beitragspflichtigen Interessenten festzustellen sowie die Höhe der von diesen zu erbringenden Beitragsleistungen zu ermitteln. Aus diesem Grunde sei die Nichtvorlage eines Vorteilsoperates durch den Beschwerdeführer auch kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welches die Behörde zur Zurückweisung berechtigt hätte. Sie hätte vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden und auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 43, 44 und 117 WRG die Interessentenbeiträge festzusetzen gehabt. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben und gemäß Paragraph 117, WRG die Interessentenbeiträge festzusetzen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1983 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 WRG 1959 (richtig AVG 1950) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, ein Vorteilsoperat zu erarbeiten. Dieses Vorteilsoperat habe vielmehr gemäß § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 bereits im Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung enthalten zu sein. Ein nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellter zusätzlicher Antrag auf Heranziehung bevorteilter Liegenschaftseigentümer erscheine der belangten Behörde bereits im Grunde des § 103 WRG 1959 unzulässig. Freilich verweise § 44 Abs. 1 WRG 1959 auf § 117 WRG 1959. Diese Bestimmung bedeute jedoch lediglich, daß die Behörde an das vorgelegte Vorteilsoperat nicht gebunden sei, sondern im Sinne der zitierten Bestimmung festzustellen habe, welcher Beitrag angemessen sei.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1983 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, WRG 1959 (richtig AVG 1950) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, ein Vorteilsoperat zu erarbeiten. Dieses Vorteilsoperat habe vielmehr gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 bereits im Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung enthalten zu sein. Ein nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gestellter zusätzlicher Antrag auf Heranziehung bevorteilter Liegenschaftseigentümer erscheine der belangten Behörde bereits im Grunde des Paragraph 103, WRG 1959 unzulässig. Freilich verweise Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 auf Paragraph 117, WRG 1959. Diese Bestimmung bedeute jedoch lediglich, daß die Behörde an das vorgelegte Vorteilsoperat nicht gebunden sei, sondern im Sinne der zitierten Bestimmung festzustellen habe, welcher Beitrag angemessen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 WRG 1959 sind, wenn Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen werden und sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen gereichen, auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften oder die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und den Kosten der Erhaltung zu leisten (§ 117). Der Beschwerdeführer hat einen Antrag (ein Verlangen) nach dieser Gesetzesstelle - der Antrag nach § 42 Abs. 2 WRG 1959 wurde, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nicht aufrechterhalten - unter Anführung von acht "Begünstigten" gestellt, ohne weitere konkrete Angaben zu machen. Strittig ist allein im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Antrag durch Erläuterungen darzulegen und allenfalls diesem Unterlagen beizugeben.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 sind, wenn Schutz- und Regulierungswasserbauten sowie Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer unter Aufwendung von Bundes- oder Landesmitteln unternommen werden und sie zugleich den angrenzenden Liegenschaften oder den benachbarten Wasseranlagen durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles in erheblichem Grade zum Nutzen gereichen, auf Verlangen des Bundes oder Landes die Eigentümer der Liegenschaften oder die Wasserberechtigten durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten und den Kosten der Erhaltung zu leisten (Paragraph 117,). Der Beschwerdeführer hat einen Antrag (ein Verlangen) nach dieser Gesetzesstelle - der Antrag nach Paragraph 42, Absatz 2, WRG 1959 wurde, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nicht aufrechterhalten - unter Anführung von acht "Begünstigten" gestellt, ohne weitere konkrete Angaben zu machen. Strittig ist allein im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, seinen Antrag durch Erläuterungen darzulegen und allenfalls diesem Unterlagen beizugeben.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen für jenen Antrag beizubringen, die sie zusammenfassend als "Vorteilsoperat" bezeichnete. Wenn auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 103 Abs. 1 lit. d WRG 1959 nicht zutreffend ist, weil diese Bestimmung nur bei Gesuchen um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen Anwendung findet, so ergibt sich schon aus § 44 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG 1950, daß der Antragsteller seinen Antrag so zu konkretisieren hat, daß die Behörde in die Lage versetzt wird zu beurteilen, was Gegenstand des Verfahrens zu sein hat und mit welchen Verfahrensparteien das Verwaltungsverfahren einzuleiten ist. Es ist daher Sache derjenigen Gebietskörperschaft (Bund oder Land, die allein antragsberechtigt sind; vgl. Grabmayr-Rossmann,Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen für jenen Antrag beizubringen, die sie zusammenfassend als "Vorteilsoperat" bezeichnete. Wenn auch der Hinweis der belangten Behörde auf Paragraph 103, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 nicht zutreffend ist, weil diese Bestimmung nur bei Gesuchen um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen Anwendung findet, so ergibt sich schon aus Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950, daß der Antragsteller seinen Antrag so zu konkretisieren hat, daß die Behörde in die Lage versetzt wird zu beurteilen, was Gegenstand des Verfahrens zu sein hat und mit welchen Verfahrensparteien das Verwaltungsverfahren einzuleiten ist. Es ist daher Sache derjenigen Gebietskörperschaft (Bund oder Land, die allein antragsberechtigt sind; vergleiche , Grabmayr-Rossmann,

Das österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, S. 274, Anm. 2), die ein Verlangen nach § 44 Abs. 1 WRG 1959 stellt, schon im Antrag die für die Festsetzung von Beiträgen wesentlichen tatsächlichen Umstände darzutun, insbesondere aufzuzeigen, welchen Schutz- und Regulierungsbauten (bzw. Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer) im Einzelfall positive Eigenschaften im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zugeschrieben werden und welchen angrenzenden Liegenschaften und benachbarten Wasseranlagen durch diese Bauten (oder Arbeiten) ein Nutzen zukommen soll. Diesen Liegenschaftseigentümern und Wasserberechtigten kommt ebenso wie dem Projektswerber und der antragstellenden Gebietskörperschaft (Bund oder Land) Parteistellung zu. In einem solchen Antrag sind daher auch die Liegenschaftseigentümer und Wasserberechtigten unter Angabe der betroffenen Grundstücke anzuführen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Anführung des § 117 am Ende des Abs. 1 des § 44 leg. cit. nur die Ermächtigung der Behörde, über solche Anträge nach Maßgabe der dort enthaltenen näheren Vorschriften zu entscheiden sowie unter anderem die Verpflichtung, die Parteien und wenigstens einen Sachverständigen im Verfahren zu hören. Der Beschwerdeführer hat indes im Verfahren trotz Aufforderung der belangten Behörde solche zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens notwendige Angaben ausdrücklich verweigert.Das österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, S. 274, Anmerkung 2, ), die ein Verlangen nach Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 stellt, schon im Antrag die für die Festsetzung von Beiträgen wesentlichen tatsächlichen Umstände darzutun, insbesondere aufzuzeigen, welchen Schutz- und Regulierungsbauten (bzw. Arbeiten zur Instandhaltung der Gewässer) im Einzelfall positive Eigenschaften im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zugeschrieben werden und welchen angrenzenden Liegenschaften und benachbarten Wasseranlagen durch diese Bauten (oder Arbeiten) ein Nutzen zukommen soll. Diesen Liegenschaftseigentümern und Wasserberechtigten kommt ebenso wie dem Projektswerber und der antragstellenden Gebietskörperschaft (Bund oder Land) Parteistellung zu. In einem solchen Antrag sind daher auch die Liegenschaftseigentümer und Wasserberechtigten unter Angabe der betroffenen Grundstücke anzuführen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Anführung des Paragraph 117, am Ende des Absatz eins, des Paragraph 44, leg. cit. nur die Ermächtigung der Behörde, über solche Anträge nach Maßgabe der dort enthaltenen näheren Vorschriften zu entscheiden sowie unter anderem die Verpflichtung, die Parteien und wenigstens einen Sachverständigen im Verfahren zu hören. Der Beschwerdeführer hat indes im Verfahren trotz Aufforderung der belangten Behörde solche zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens notwendige Angaben ausdrücklich verweigert.

Die belangte Behörde hat daher, mag auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in allen Punkten dem Gesetz entsprochen haben, im Ergebnis nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Antrag zufolge ausdrücklichen Nichtbehebens von Mängeln zurückgewiesen hat.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981 , BGBl. Nr. 221 .Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981 , Bundesgesetzblatt , Nr. 221 .

Wien, am 28. Februar 1984

Schlagworte

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070351.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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