RS Vwgh 2007/7/25 2007/11/0061

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Veröffentlicht am 25.07.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0096 E 8. August 2002 RS 4(Hier: Der Bf leidet an einer Bienengiftallergie; Weder aus dem Bescheid noch aus den Verwaltungsakten ist erkennbar, auf Grund welcher auf medizinischem Fachwissen beruhender Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Bf trotz der auch von der Behörde selbst festgestellten Allergie einen Gesundheitszustand aufweist, bei dem es ihm möglich ist, den Grundwehrdienst zu leisten.)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall nicht etwa notorisch ist, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen wie der Beschwerdeführer (gesundheitliche Einschränkungen im Bereich seiner Wirbelsäule und seiner Knie sowie des Mitralklappenprolaps) aufweist, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110061.X02

Im RIS seit

14.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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