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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §10 Abs7;Rechtssatz
Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist es erforderlich, dass die Dienststelle weiß, ob sie mit der Dienstleistung des Beamten rechnen kann oder nicht. Deshalb verlangt § 51 Abs 1 BDG 1979, dass der Beamte im Falle seiner Dienstverhinderung, insbesondere im Falle einer Erkrankung, "unverzüglich" für eine Information seines Vorgesetzten Sorge tragen muss. Die gesetzliche Anzeigepflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn der Beamte dafür sorgt, dass die Information über Dritte dem Vorgesetzten bzw der Dienststelle (zB durch Telefonanruf eines Familienangehörigen bzw Mitbewohners) zukommt. Eine persönliche Meldepflicht kann auch nicht aus § 10 Abs 7 ADV abgeleitet werden.Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist es erforderlich, dass die Dienststelle weiß, ob sie mit der Dienstleistung des Beamten rechnen kann oder nicht. Deshalb verlangt Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979, dass der Beamte im Falle seiner Dienstverhinderung, insbesondere im Falle einer Erkrankung, "unverzüglich" für eine Information seines Vorgesetzten Sorge tragen muss. Die gesetzliche Anzeigepflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn der Beamte dafür sorgt, dass die Information über Dritte dem Vorgesetzten bzw der Dienststelle (zB durch Telefonanruf eines Familienangehörigen bzw Mitbewohners) zukommt. Eine persönliche Meldepflicht kann auch nicht aus Paragraph 10, Absatz 7, ADV abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090199.X01Im RIS seit
15.11.2004