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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Werden die einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhaftenden Mängel, zu deren Behebung der Antragsteller gemäß § 62 Abs 1 VwGG 1965 iVm § 13 Abs 3 AVG 1950 aufgefordert wurde, nicht behoben, ist der Antrag zurückzuweisen.Werden die einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhaftenden Mängel, zu deren Behebung der Antragsteller gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 aufgefordert wurde, nicht behoben, ist der Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983030307.X01Im RIS seit
01.06.2004