RS Vwgh 1984/2/29 82/11/0164

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Veröffentlicht am 29.02.1984
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §31 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
  1. KDV 1967 § 31 gültig von 01.11.1997 bis 01.11.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 322/1997
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Rechtssatz

Kommt eine Partei, die einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung gestellt hat, dem begründeten Auftrag (im Wege einer Verfahrensanordnung) zur Erbringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht nach, so ist es nicht möglich, ein abschließendes ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzuholen, sodass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Behörde davon ausgeht, es liege hinsichtlich dieser Eignungsvoraussetzungen ein wesentlicher Mangel vor (Hinweis E 22.12.1982 82/11/0033 und E 20.11.1981 81/02/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110164.X01

Im RIS seit

10.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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