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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31 Abs1;Rechtssatz
Kommt eine Partei, die einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung gestellt hat, dem begründeten Auftrag (im Wege einer Verfahrensanordnung) zur Erbringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht nach, so ist es nicht möglich, ein abschließendes ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzuholen, sodass es nicht rechtswidrig ist, wenn die Behörde davon ausgeht, es liege hinsichtlich dieser Eignungsvoraussetzungen ein wesentlicher Mangel vor (Hinweis E 22.12.1982 82/11/0033 und E 20.11.1981 81/02/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110164.X01Im RIS seit
10.11.2004