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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §132 Abs1;Rechtssatz
Die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit des Aufbewahrungswesens verlangen, daß Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen grundsätzlich im Original (Hinweis E 7.10.1960, 2237/59) nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung derart abgelegt werden, daß sie ohne zumutbaren Zeitaufwand an Hand bei der Ablage zu beobachtenden Ordnungsprinzipien auffindbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140173.X05Im RIS seit
06.03.1984Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009