RS Vwgh 1984/3/6 83/14/0173

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Veröffentlicht am 06.03.1984
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1673/65 E 16. Dezember 1966 VwSlg 3544 F/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983140173.X04

Im RIS seit

06.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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