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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1673/65 E 16. Dezember 1966 VwSlg 3544 F/1966 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung. Sie gelten für jedermann und erfahren durch die etwaige berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Steuerpflichtigen keinerlei Einschränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983140173.X04Im RIS seit
06.03.1984Zuletzt aktualisiert am
04.12.2009