RS Vwgh 1984/3/8 83/15/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1984
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0225/62 E 20. Juni 1963 VwSlg 2898 F/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn in einem Kodizill die Anordnung getroffen wurde, daß eine Nachlaßliegenschaft an eine dritte Person verkauft und ein Teil des Erlöses dem Legatar zufallen soll, so handelt es sich hiebei nicht um ein Vermächtnis der Liegenschaft selbst, sondern um ein Vermächtnis einer noch nicht bestimmten, aber bestimmbaren Geldsumme. Erwirbt in der Folge der Legatar auf Grund einer Vereinbarung mit dem Erben das Eigentum an der Nachlaßliegenschaft, so ist dies kein Erwerb von Todes wegen, sondern ein Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden. Dieser Erwerbsvorgang unterliegt daher der Grunderwerbsteuer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983150028.X01

Im RIS seit

08.03.1984

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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