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L85002 Straßen KärntenNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Wird eine von einem Weg(grund)eigentümer mit Individualvertrag nach Art 139 B-VG bekämpfte VO des Gemeinderats, mit der ein in der Natur bereits vorhandener privater Weg gem §§ 2, 3 und 22 Ktner StraßenG 1978 zur öffentlichen Verkehrsfläche (Verbindungsweg) erklärt wurde, mit E des VfGH als gesetzwidrig aufgehoben - der Individualantrag war deshalb zulässig, weil der Grundeigentümer im Enteignungsverfahren, das sich auf die VO stützte, Erfolg hatte und von der Berufungsbehörde, die von der 1. Instanz ausgesprochene Enteignung (ersatzlos) aufgehoben wurde -, so ist das Beschwerdeverfahren, mit dem die Gemeinde ihr Unterliegen im Enteignungsverfahren bekämpft, als Anlaßfall iSd Art 139 Abs 6 B-VG anzusehen.Wird eine von einem Weg(grund)eigentümer mit Individualvertrag nach Artikel 139, B-VG bekämpfte VO des Gemeinderats, mit der ein in der Natur bereits vorhandener privater Weg gem Paragraphen 2, 3 und 22 Ktner StraßenG 1978 zur öffentlichen Verkehrsfläche (Verbindungsweg) erklärt wurde, mit E des VfGH als gesetzwidrig aufgehoben - der Individualantrag war deshalb zulässig, weil der Grundeigentümer im Enteignungsverfahren, das sich auf die VO stützte, Erfolg hatte und von der Berufungsbehörde, die von der 1. Instanz ausgesprochene Enteignung (ersatzlos) aufgehoben wurde -, so ist das Beschwerdeverfahren, mit dem die Gemeinde ihr Unterliegen im Enteignungsverfahren bekämpft, als Anlaßfall iSd Artikel 139, Absatz 6, B-VG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1981060036.X01Im RIS seit
18.03.2004