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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des AVG 1950 über die Mutwillensstrafe gegenüber dem Vertreter des Beschuldigten hat nicht die Gegenstandslosigkeit dieser Bestimmung des AVG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, weil die Verhängung einer Mutwillensstrafe ungeachtet dessen etwa gegen den nicht mit dem Beschuldigten identen, aber trotzdem Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren genießenden Privatankläger im Sinne des § 56 VStG 1950 in Betracht kommt, der offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmtDie Unanwendbarkeit der Bestimmungen des AVG 1950 über die Mutwillensstrafe gegenüber dem Vertreter des Beschuldigten hat nicht die Gegenstandslosigkeit dieser Bestimmung des AVG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, weil die Verhängung einer Mutwillensstrafe ungeachtet dessen etwa gegen den nicht mit dem Beschuldigten identen, aber trotzdem Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren genießenden Privatankläger im Sinne des Paragraph 56, VStG 1950 in Betracht kommt, der offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983020537.X02Im RIS seit
13.05.2004